Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ich nehme an, Ihr Gehalt als Flugbegleiterin berechnet sich aus einem Grundgehalt und Schichtzulagen, die Sie nur erhalten, wenn Sie tatsächlich fliegen.
Das Greundgehalt steht Ihnen natürlich auch dann zu, wenn Sie nicht eingesetzt werden und zwar in voller Höhe bis zum Ende der Beschäftigung. Gegen eine Kündigung in der Probezeit kann man nur schwer vorgehen, allerdings muss der Betriebsrat gehört werden. Nach § 102 BetrVG
ist der Betriensrat vor jeder Kündigung zu hören. Ist dies nicht geschehen, wofür der Arbeitgeber die Beweislast trägt, ist die Kündigung unwirksam.
Ich würde Ihnen daher aufgrund der Kündigung, die möglichweise unwirksam ist sowie aufgrund des ausstehenden Lohnes entweder selbst eine Klage beim Arbeitsgericht zu Protokolle geben oder einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es Prozeßkostenhilfe.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
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