Guten Tag,
Ihre Fragen kann ich, soweit im Rahmen dieser Erstberatung möglich, wie folgt beantworten:
1.
wenn "echte" Arbeitnehmer mehr Zeit als ´vertraglich vereinbart in derselben Tätigkeit für ein Unternhemen arbeiten, dann handelt es sich schlicht um Überstunden, die als solche bezahlt werden müssen und entsprechende anteilige (mehr-) Beiträge an die Sozialversicherungen bewirken; insofern scheint die in der ersten Frage geschilderte Vorgehensweise durchaus korrekt oder zumindest vertretbar.
2.
Wenn Arbeitnehmer für den selben Arbeitgeber ausserhalb der vertraglichen Arbeitszeit tätig sind, aber auch eine völlig andere Tätigkeit ausüben (die sich sehr deutlich von der somnstigen Tätigkeit unterscheiden muss), dann kann diese zusätzliche Arbeit als eine andere Tätigkeit angesehen werden. Die Vereinbarung mit dem Betriebsrat erscheint daher grundsätzlich nicht unzulässig. Wo aber die Grenzen zwischen der üblichen und der "andersartigen" Tätigkeit zu sehen sind, kann sehr problematisch sein. Die beschriebene Regelung birgt daher erhebliche Gefahren, von den Sozialversicherungen bzw. Sozialgerichten im Einzelfall wieder "gekippt" zu werden. Wenn Klarheit geschaffen werden soll, sollte immer wie untr 1. verfahren werden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben, und stehe für eine weitere Tätigkeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Thormann, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Recklinghausen
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