Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst ist es doch etwas verwunderlich, dass SIE neben der Kindesbetreuung noch Ehegattenunterhalt zahlen. Allein die Behauptung des Ex-Mannes, er sei krank ist nun nicht wirklich geeignet, Unterhaltsansprüche zu begründen. Sollte es also keinen Unterhaltstitel geben, sollte diese Frage DRINGEND neu geprüft werden. Bei Bestehen eines Unterhaltstitels wird es wesentlich auf die damaligen Verhältnisse ankommen.
Hinsichtlich des Hauses wird zunächst auf die formale Rechtsposition abgestellt, und da ist der Ex-Mann nun in einer günstigen Position, da es einen Grundbucheintrag gibt.
Gleichwohl wird eine Ausgleichszahlung hier ausgeschlossen sein, da auch diese Zahlung immer unter Billigkeitsgesichtpunkten zu werten ist und und die Gerichte zumindest dann, wenn der (vermeidliche) Anspruchsteller noch nicht einmal zum Kindesunterhalt beiträgt, diese Billigkeitserwägungen hier sicherlich zu Lasten des Ex-Mannes ausfallen lassen wird, zumal Geldzuwendungen der Familie Ihres Ex-Mannes ebenfalls nicht dem Familienunterhalt zugeflossen ist.
Daher werden Sie sicherlich keine 70.000,00 EUR an den Ex-Mann zu zahlen haben.
Möglich wäre es nun, dass "Gesamtpaket" (Haus, Unterhalt und sonstige Ansprüche) im Rahmen einer notariellen Vereinbarung zu entwerfen, wobei die Eigentumsübertragung natürlich vorrangig sein muss.
Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die Gläubigerbank Ihren Ex-Mann nicht aus der Haftung entlassen muss (und vermutlich nicht wird), so dass es dann zu einer internen Freistellung Ihrerseits kommen muss.
Im Zuge der Übertragung könnte dann diese Freistellung erfolgen.
Da Ihre Rechtsposition, wie oben ausgeführt, aber sicherlich nicht die Schlechteste ist, werden Zugeständnisse Ihrerseits auch nicht besonders hoch sein müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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