Sehr geehrte Ratsuchende,
eigene Rechte an der nach Trennung von Ihrem Mann gekauften Eigentumswohnung stehen Ihnen selbstverständlich nicht zu. Auch wenn die Ehe noch nicht rechtskräftige geschieden ist. Denn es ist ein Irrtum zu Glauben, allein die bestehende Ehe würde etwas an den jeweiligen Eigentumsrechten der Ehepartner ändern. Vielmehr ist Ihre (Noch)Ehehemann wirksam Alleineigentümer der Eigentumswohnung geworden.
Für den Fall jedoch, dass der Kauf der Wohnung mit Mitteln finanziert wurde, der von Ihnen und Ihrem Mann in der Ehezeit erwirtschaftet wurde, stehen Ihnen möglicherweise in Bezug auf diese Mittel noch Ansprüche auf Ausgleich des erwirtschafteten Zugewinns zu (Zugewinnausgleich). Maßgeblich ist hier die Zeit zwischen Eheschließung und Zustellung des Ehescheidungsantrages. Ihr Ehemann kann sich selbstverständlich nicht darauf berufen, er habe alle Barmittel/Vermögen nunmehr in den Wohnungskauf investiert und deshalb sei nichts mehr auszugleichen.
Möglicherweise kommen auch weitere Ansprüche auf Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens außerhalb des Zugewinnausgleiches in Betracht, die jedoch dann wiederum nur auf Zahlung eines Geldbetrages herauslaufen.
In jedem Fall besitzt die Eigentumswohnung zumindest indirekt noch erhebliche Relevanz für die wohl noch anstehende Vermögensauseinandersetzung. Sie sollten sich hier schnellstens umfassend beraten lassen. Angesichts der erheblichen Werte, die hier auf dem Spiel stehen können, kann ich nur davon abraten, die Ehescheidung ohne anwaltlichen Beistand fortzusetzen.
Sollten Fragen offen gebliegen sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion dieses Portals. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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