Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1.
Bzgl. der Immobilie soltle der Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt werden, die Differenz zu EUR 250.000 hieraus wäre dann dem Zugewinn zugänglich, nicht aber die gesamten EUR 190.000.
Berechnet wird hier durch das Gericht, im Streitfall wird das Gericht einen Gutachter bestellen.
2.
Auch bei der Lebensversicherung würde ich versuchen zu ermitteln, mit welchem Wert diese in 2016 valutierte, das ist das Anfangsvermögen.
Die Abfindung erhöht das Endvermögen und ist daher grundsätzlich voll beachtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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1. Ist der Umstand, dass ich etwa 70.000 Euro als zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gesteckt habe, relevant?
2. Ich habe "irgendwo gelesen", dass Kapitallebensversicherungen vom Zugewinn nicht betroffen sind. Der größte Teil der Erlöse beruht auf Versicherungsverträgen, die 1988 abgeschlossen wurden. Steuerlich ist das z.B. relevant. Wie ist das beim Zugewinn? Die Erlöse sind der wichtigste Teil meiner Altersversorgung. Könnte auch das berücksichtigt werden?
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfragen.
1.
Da Ihre Rentenanrechte aus der Einzahlung gestiegen sein dürften, ist hier ein Ausgleich vorzunehmen im Wege eines Versorgungsausgleichs. Die Einzahlungen sind also nicht direkt auszugleichen, sondern über die Deutsche Rentenversicherung.
2.
Pauschal verneinen kann man die Zurechnung der Kapitallebensversicherung zum Zugewinn nicht, allerdings muss der Vermögenswert innerhalb der Ehe geschaffen worden sein, sonst wäre er ja Bestandteil des Anfangsvermögen und wäre kein Zugewinn.
Da die Versicherung bereits 1988 abgeschlossen wurde, ist diese nicht dem Zugewinn unterworfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt