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Zugewinn bei Scheidung mit Eigentumswohnung und Lebensversicherung

| 3. April 2023 19:57 |
Preis: 70,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


14:26

Ich lebe mit meiner Frau in einer Zugewinngemeinschaft. Sie will jetzt die Scheidung. Wir haben im März 2016 geheiratet. Ich habe eine vermietete Eigentumswohnung in die Ehe mitgebracht. Ich bin Alleineigentümer. Ich habe die Wohnung 2006 für 60.000 Euro gekauft, allein abgezahlt und 2022 für 250.000 Euro verkauft, also 190.000 Euro Gewinn gemacht.
Ich bin seit März 2020 Rentner. Seitdem sind mir hohe Beträge zugeflossen, 60.000 Euro Abfindung, Auszahlungen von Lebensversicherungen und Gehaltsumwandlungen (alle mit Kapitalausschüttung, nicht auf Rentenbasis) im Umfang von etwa 180.000 Euro. Alle Versicherungsverträge wurden vor meiner Ehe geschlossen.
Meine erste Sorge betrifft den Gewinn aus dem Verkauf der Eigentumswohnung. Hat meine Frau grundsätzlich Ansprüche darauf? Hat sie Anspruch auf 50 Prozent der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis, also 95.000 Euro? Falls nicht, wird dann die Wertsteigerung der ETW zwischen unserem Hochzeitsdatum und dem Verkaufsdatum zugrunde gelegt? Welche Instanz berechnet den Zugewinn, ein Gutachter, ein Gericht?
Auch bei den Lebensversicherungen bin ich unsicher. Zugeflossen sind sie während unserer Ehe. Zusatzinformation: Den Nettoertrag meiner Abfindung und den Erlös aus einer Gehaltsumwandlung (zusammen etwa 70.000 Euro) habe ich noch als aktiver Arbeitnehmer als Einmalzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung gesteckt.

3. April 2023 | 21:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1.

Bzgl. der Immobilie soltle der Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt werden, die Differenz zu EUR 250.000 hieraus wäre dann dem Zugewinn zugänglich, nicht aber die gesamten EUR 190.000.

Berechnet wird hier durch das Gericht, im Streitfall wird das Gericht einen Gutachter bestellen.

2.

Auch bei der Lebensversicherung würde ich versuchen zu ermitteln, mit welchem Wert diese in 2016 valutierte, das ist das Anfangsvermögen.

Die Abfindung erhöht das Endvermögen und ist daher grundsätzlich voll beachtlich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. April 2023 | 22:43

1. Ist der Umstand, dass ich etwa 70.000 Euro als zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gesteckt habe, relevant?
2. Ich habe "irgendwo gelesen", dass Kapitallebensversicherungen vom Zugewinn nicht betroffen sind. Der größte Teil der Erlöse beruht auf Versicherungsverträgen, die 1988 abgeschlossen wurden. Steuerlich ist das z.B. relevant. Wie ist das beim Zugewinn? Die Erlöse sind der wichtigste Teil meiner Altersversorgung. Könnte auch das berücksichtigt werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. April 2023 | 14:26

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfragen.

1.

Da Ihre Rentenanrechte aus der Einzahlung gestiegen sein dürften, ist hier ein Ausgleich vorzunehmen im Wege eines Versorgungsausgleichs. Die Einzahlungen sind also nicht direkt auszugleichen, sondern über die Deutsche Rentenversicherung.

2.

Pauschal verneinen kann man die Zurechnung der Kapitallebensversicherung zum Zugewinn nicht, allerdings muss der Vermögenswert innerhalb der Ehe geschaffen worden sein, sonst wäre er ja Bestandteil des Anfangsvermögen und wäre kein Zugewinn.

Da die Versicherung bereits 1988 abgeschlossen wurde, ist diese nicht dem Zugewinn unterworfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. April 2023 | 03:29

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