Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Für die Bemessung des Zugewinnausgleichs, der im Falle einer Scheidung von Ihrer Ehefrau angestrengt werden müsste, sind 2 Stichtage maßgeblich. Man unterscheidet hier zwischen Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und Endvermögen zum Zustellungsdatum des Scheidungsantrages.
In das Endvermögen sind alle zum Stichtag vorhendenen Vermögenswerte mit dem aktuellen Wert einzustellen. In Ihrem Fall also das Einfamilienhaus sowie das Barvermögen. Von diesem Endvermögen können, soweit vorhanden, Schulden und andere Verbindlichkeiten in Abzug gebracht werden.
In das Anfangsvermögen werde alle Vermögenswerte eingestellt, die bei Eingehung der Ehe bereits vorhanden waren. Ebenso werden Erbschaften eines Ehegatten in das Anfangsvermögen gestellt. In Ihrem Fall wäre das der Wert der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Eheschließung und das Erbe, das Ihnen während der Ehe zugeflossen ist.
Um den Kaufkraftschwund im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, wird das Anfangsvermögen anhand des Lebenshaltungsindex indexiert. Dies bedeutet, dass die Werte zum Zeitpunkt des Anfalls (Eheschließung/Erbschaft) mit dem akutellen Lebenshaltungsindex berechnet werden und somit auf jeden Fall davon auszugehen ist, dass das Anfangsvermögen wesentlich höher ist, als die seinerzeitigen tatsächlichen Werte.
Diese Berechnung ist für beide Ehegatten vorzunehmen, wobei ich aufgrund Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass lediglich auf Ihrer Seite ein Zugewinn erwirtschaftet wurde.
Vom Endvermögen wird dann in der Berechnung das Anfangsvermögen abgezogen. Der sich daraus ergebende Betrag stellt Ihren Zugewinn dar. Hiervon erhält Ihre Ehefrau, soweit diese keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, die Hälfte in Geld. Einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils in die Immobilie besteht hingegen nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 25.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: http://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
d.h., ist es für den Zugewinn bzw die Teilung unerheblich, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Da Sie alleiniger Eigentümer der Immobilie sind, ist der volle Wert der Immobilie jeweils nur in Ihr Endvermögen und in Ihr Anfangsvermögen einzustellen.
Nur derjenige Ehegatte, der im Grundbuch eingetragen ist, ist Eigentümer und daher ist der Wert der Immobilie auch nur in das Endvermögen dieses Ehegatten, also bei Ihnen, einzustellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -