Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Grundsätzlich dürfte Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, so daß - gewissermaßen abstrakt betrachtet - eine Klage durchaus Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Denn wenn und weil in der Kfz-Werkstatt der Rückfahrlichtschalter unsachgemäß eingebaut wurde, hat der beauftragte Unternehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt. Er ist Ihnen deshalb jedenfalls nach § 280 Abs. 1 BGB
zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Mangel zu vertreten hat, d. h. ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 widerlegbar vermutet.
II. Zu ersetzen sind insbesondere die Kosten für die Getriebereparatur.
Bei dem Getriebeschaden handelt es sich um einen sog. Mangelfolgeschaden. Dieser Schaden hätte sich durch eine Nacherfüllung - also durch einen ordnungsgemäßen Einbau des Schalters - nicht beheben lassen. Es kommt deshalb m. E. nicht darauf an, ob Sie dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben; denn eine solche Fristsetzung wäre sinnlos gewesen. Das gilt erst recht, wenn der Unternehmer - wie Sie andeuten - eine Nacherfüllung sogar ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. etwa § 281 Abs. 2 BGB
).
III. Ob Sie vor Gericht Erfolg haben werden, hängt allerdings nicht so sehr von diesen materiell-rechtlichen Erwägungen ab. Im Gegenteil liegt auf der Hand, daß Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn der Rückfahrlichtschalter falsch eingebaut wurde und dies zu einem Getriebeschaden geführt hat.
Problematisch ist vielmehr, ob diese tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. ob der Einbau fehlerhaft war und der Getriebeschaden auf dem fehlerhaften Einbau beruht. Wichtig ist auch, ob Sie dies beweisen können.
Letzters ist naturgemäß schwer zu prognostizieren, weil das Gericht nach § 286 Abs. 1 ZPO
"nach freier Überzeugung" zu entscheidend hat, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr erachtet oder nicht.
Aus meiner Sicht wird die hauptsächliche Schwierigkeit hier darin bestehen zu beweisen, daß zwischen dem fehlerhaften Einbau des Schalters und dem Getriebeschaden ein Kausalzusammenhang besteht. Daß der Getriebeschaden, wie Ihre Anfrage ergeben hat, auf einem unsachgemäßen Einbau beruhen kann, deutet m. E. aber darauf hin, daß sich der Zusammenhang zwischen fehlerhaftem Einbau und Getriebeschaden zumindest mit Hilfe eines Sachverständigen beweisen läßt. Ob der Beweis tatsächlich gelingt, vermag ich aber nicht zu sagen, zumal ich weder die Fotos noch die Angaben möglicher Zeugen kenne.
Ich hoffe dennoch, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft, und bin gerne bereit, Sie in einem Verfahren gegen die Kfz-Werkstatt zu vertreten. Bitte kontaktieren Sie mich per E-Mail (fea@trettin-rechtsanwaelte.de), falls Sie daran interessiert sind. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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