Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sollten die Beschädigungen auf ein Verschulden der Werkstatt zurückzuführen sein, so haben Sie selbstverständlich einen entsprechenden Schadensersatzanspruch. Ein Hinweis auf die Verschmutzung Ihres Autos im Protokoll schließt einen Schadensersatzanspruch auch nicht aus oder beschränkt diesen. Das Gleiche gilt für die protokollierte Vorbeschädigung. Auch hieraus lässt sich weder eine Beschränkung geschweige denn ein Ausschluss Ihres Anspruchs herleiten.
Allerdings haben Sie im Streitfalle darzulegen und zu beweisen, dass die Werkstatt die Beschädigungen an Ihrem Fahrzeug herbeigeführt hat. Die diesbezügliche Beweislast liegt bei Ihnen.
Ob die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Kratzer nicht ins Übergabeprotokoll aufgenommen wurde, ausreicht, um das angerufene Gericht von der Verursachung durch die Werkstatt zu überzeugen kann nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Wohl aber zöge ein solcher sog. substantiierter Vortrag dazu führen, dass die Werkstatt ihrerseits substantiiert bestreiten müsste um sich zu entlasten.
Trotz Vorhandensein eines gewissen Prozessrisikos, tendiere ich insgesamt dazu, dass hinreichende Erfolgsaussichten einer nötigenfalls gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs bestehen, so dass Sie sich nicht auf den Vorschlag der Werkstatt einlassen und auf Reparatur des Schadens bestehen sollten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruchs anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
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