Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Entlassung aus der Bürgschaft wäre nur mit Zustimmung der finanzierenden Bank möglich. Ich gehe aber davon aus, dass die Bank kein Interesse an einer Verschlechterung ihrer Position hat und einer solchen Entlassung keinesfalls zustimmt.
Im Verhältnis zu Ihrem Mann könnte allenfals schriftlich geregelt werden, dass er allein für die anfallenden monatlichen Raten aufkommt.
Eine sittenwidrige Bürgschaft, welche nach derzeitiger Rechtsprechung unter Anderem im Falle einer krassen Überforderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bürgen vorliegt, kann in Ihrem Fall zunächst nicht erkannt werden.
Sie haben also zunächst keine Möglichkeit, sich aus Ihrer Bürgschaftsverpflichtung zu befreien.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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