Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Es gilt hier der alte Grundsatz pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten. Dass der Kaufvertragsschluss sich nachträglich als nachteilig für den Verkäufer entpuppt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant und verschafft dem Verkäufer insbesondere kein Rücktrittsrecht. Gemäß § 433 BGB konnten Sie daher die Übergabe und Übereignung der Uhr verlangen und der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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