Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
1. Kann der Käufer wegen Mängeln am Auspuff Bezahlung der Reparatur gültig machen?
Ich gehe im Folgenden davon aus, dass Sie das Fahrzeug als Privatperson verkauft haben und den entsprechenden Vertrag des ADAC verwendet haben. In diesem wird die Sachmängelhaftung üblicherweise ausgeschlossen, so dass in der Regel kein Recht des Käufers auf Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt besteht. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie ausdrücklich eine Garantie für die Mangelfreiheit übernommen haben oder den Käufer arglistig getäuscht haben, wozu auch das Verschweigen von gravierenden Mängeln gehören kann, die Ihnen bekannt waren (insbesondere auch auf entsprechende Nachfrage). Diese Kenntnis muss Ihnen allerdings der Käufer nachweisen, was sich bei privaten Verkäufern in aller Regel äußerst schwierig gestaltet. Wenn Sie sich daher in dieser Richtung nichts vorzuwerfen haben, brauchen Sie sich auch entsprechend wenig Sorgen zu machen.
2. Ist auch ohne die unterschriebe Veräußerungsanzeige ein gültiger Kaufvertrag entstanden und habe ich mich soweit richtig verhalten? Hat der Käufer wegen der nicht unterschriebenen Veräußerungsanzeige eine Möglichkeit von dem Kaufvertrag zurückzutreten?
Die Veräußerungsanzeige berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrags in keiner Weise, so dass Sie sich richtig verhalten haben. Die nicht unverzügliche Anzeige kann lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Nur informativ weise ich darauf hin, dass der zugrunde liegende § 27 StVZO mittlerweile aufgehoben wurde und sich die entsprechende Regelung nun in § 13 Abs. 4 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) findet.
Sollte der Käufer weiterhin Ansprüche anmelden, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers