Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst muss ich Sie darauf hinweisen, dass Ihre hier gemachten Angaben für eine seriöse und abschließende Beratung nicht genügen.
Entgegen der Überschrift Ihrer Frage gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung in der Annahme, dass Sie noch nicht verklagt worden sind, Ihnen also keine Klage vom Gericht zugestellt wurde, sondern Sie bisher nur außergerichtlich anwaltlich zur Zahlung aufgefordert worden sind. Weiterhin gehe ich davon aus, dass Sie den Kaufpreis auf das richtige Konto des Käufers zurücküberwiesen haben und der Zahlungseingang beim Käufer zeitlich vor der Beauftragung des Anwalts erfolgt ist („schon längst geschehen"). Schließlich unterstelle ich, dass Sie vom Käufer persönlich, d.h. ohne Einschaltung seines Anwalts, zu keinem Zeitpunkt unter Fristsetzung aufgefordert wurden, den Kaufpreis zurückzuzahlen.
Unter vorstehenden Prämissen möchte ich die Rechtslage im Rahmen dieser Erstberatung grob wie folgt einschätzen.
Grundsätzlich sind Sie aufgrund des geschlossenen Kaufvertrags zur Abwicklung und damit auch zur Versendung des ersteigerten Artikels verpflichtet. In der Aufforderung des Käufers – vertreten durch seinen Anwalt –, den Kaufpreis zurückzuerstatten, könnte man gegebenenfalls ein Einverständnis in die Rückabwicklung des Kaufvertrages sehen. Dann wären Sie zumindest zur Abwicklung nicht mehr verpflichtet.
Entscheidend wäre hier die Kenntnis des anwaltlichen Aufforderungsschreibens, da ich mir anhand Ihrer geringen Angaben zum Sachverhalt bisher nicht erschließen kann, weshalb Sie den Warenneuwert in Höhe von ca. 250,00 EUR zuzüglich dem Kaufpreis in Höhe von 59,00 EUR zahlen sollen. Dies macht nach derzeitigem Kenntnisstand wenig Sinn.
Was die Anwaltskosten anbelangt, so haben Sie diese nur dann zu tragen, wenn die Inanspruchnahme des Anwalts für den Käufer erforderlich und zweckmäßig war, um sein Recht durchzusetzen. Dazu bedarf es allerdings zunächst der Klärung, ob der Käufer überhaupt im Recht ist, was ich wie gesagt noch nicht beurteilen kann, gleichwohl in Zweifel ziehe.
Nach alledem rate ich Ihnen zur Konsultation eines ortsansässigen Rechtsanwalts, dem Sie insbesondere das anwaltliche Aufforderungsschreiben vorlegen. Sollte es zu einem Klageverfahren kommen, in dem Sie obsiegen, so hätte der Käufer die Kosten des Rechtsstreits, d.h. die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten sowie Ihre Anwaltskosten, zu tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen und dem Wunsch eines für Sie positiven Ausgangs der Angelegenheit verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt