Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst muss ich klarstellen, dass eine steuerrechtliche Beratung nur im Gebiet "Steuerrecht" erfolgen kann.
Ihr Exmann muss Ihnen die steuerlichen Nachteile ersetzen, die durch die Unterzeichnung der Anlage U entstanden sind, also die Steuern, die Sie durch die Wertung des Unterhalts als Einkommen zahlen mussten. Dieser Ausgleich wiederum ist kein Einkommen, weil sich daraus ja wieder ein steuerlicher Nachteil ergeben würde. Der Nachteilsausgleich bleibt also unberücksichtigt, er soll Sie lediglich so stellen, als wenn Sie aus Unterhalt kein steuerpflichtiges Einkommen bezogen hätten. Er hat auch nichts mit dem zu zahlenden Unterhalt zu tun. Der Nachteilsausgleich ist also keine Unterhaltszahlung und verändert die Unterhaltspflicht des Exmannes nicht. Durch den Ausgleich haben Sie also nicht mehr Unterhalt bekommen, sondern genau das, was Ihnen zusteht.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte