Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage besteht eine Unterhaltsverpflichtung nur bis zum dritten Geburtstag des Kindes, es sei denn, es liegt ein Härtefall vor, der eine weitere Ausdehnung der Unterhaltspflicht gebietet. Es ist allerdings sehr wahrscheinlich, dass sich diese Rechtslage demnächst ändern wird, da das Bundesverfassungsgericht bereits Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser zeitlichen Begrenzung angemeldet hat und der Gesetzgeber zudem derzeit eine Annäherung an die unterhaltsrechtliche Stellung Geschiedener diskutiert. Daher müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Ex-Freundin auch über den dritten Geburtstag Ihres Kindes hinaus, bis zum achten Geburtstag, Betreuungsunterhalt von Ihnen verlangen können wird.
Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch liegen wird, ist allerdings noch völlig offen. Möglicherweise wird der Unterhaltspflichtige - also Sie - "nur" dazu verpflichtet, die Kosten für eine Fremdbetreuung des Kindes zu zahlen. Insoweit sind die Pläne für die Gesetzesänderung noch nicht konkret genug. Sie werden abwarten müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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