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neuer Arbeitsvertrag (Merger)

11. August 2009 17:30 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:03

Guten Tag,

ich habe aus aktuellem Anlass eines Mergers eine Frage.

Seit vielen Jahren bin ich in Firma A mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt.
Im Rahmen eines Übergangs wird Firma B Rechtsnachfolgerin
von Firma A und es wird forciert, dass neue Arbeitsverträge der Firma B
unterschrieben werden sollen.

Da einige Passagen des neuen Vertrages "Firma B" sehr nachteilig
im Verhältnis zum existierenden Vertrag "Firma A" wirken, würde
ich gerne (falls vorhanden) die rechtlichen Unterschiede derselben
verstehen:

Dienstsitz
Vertrag A:
Arbeitsplatz und Dienstort ist [Stadt].
Bei der Zuweisung einer Tätigkeit an einem anderen Ort oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens sind die berechtigten Belange des AN zu berücksichtigen.

Vertrag B:
Dienstsitz ist [Stadt].
Der AN kann unter Wahrung seiner Interessen aus betrieblichen Gründen innerhalb des Betriebs oder in einen anderen Betrieb - auch an einem anderen Standort - zeitweilig oder dauerhaft versetzt werden. Soll der AN in einen Betrieb ausserhalb des bisherigen Arbeitsorts versetzt werden, so ist der AN vorher zu hören und soweit die Versetzung länger als 3 Monate dauern soll mindestens 3 Monate vorher zu benachrichtigen.

Eintrittstermin
Vertrag A:
Der AN wird zum X.Y.2000 als .... eingestellt.

Vertrag B:
Der AN wird zum X.Y.2009 ! als ... eingestellt. Die Probezeit entfällt.
Die Firma und der AN sind sich einig, dass der bisher geltende Arbeitsvertrag unter Verzicht der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt endet und durch diesen Vertrag ersetzt wird.
Weiterer Absatz unter "Beendigung des Arbeitsverhältnisses":
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit des AN bei der Firma A
vom X.Y.2000 bis X-1.Y-1.2009 wird hinsichtlich Kündigungsschutz und Sozialauswahl anerkannt.


Bzgl. Dienstsitz:
Heisst die Formulierung in Vertrag B juristisch das Gleiche im Vergleich zu A, bzw. was bedeutet in diesem Zusammenhang "Wahrung der Interessen"?

Bzgl. Einstrittstermin:
Die für mich merkwürdige Gestaltung wird damit begründet, dass
firmenfinanzierte Altersvorsorgeansprüche in Firma B für die Zeit in Firma A ausgeschlossen werden sollen.
Ist der im neuen Arbeitsvertrag angegebene Einstellungstermin
2009 mit den Zusätzen bzgl. Kündigungsschutz und Sozialauswahl
dem alten Passus in Firma A wirklich gleichwertig; insbesondere
im Hinblick auf Abfindungsansprüche wäre dies wichtig?

Herzlichen Dank

11. August 2009 | 18:36

Antwort

von


(125)
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Tel: 038221-42300
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Ralf-Morwinsky-__l104431.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

1. Dienstsitz
In der Tat ergeben sich sachliche Unterschiede zwischen den beiden Regelungen. Die Festlegung des Arbeitsortes in Vertrag A führt vorbehaltlich weiterer Regelungen dazu, daß die Zuweisung einer Tätigkeit an einem anderen Ort nicht ohne weiteres vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfaßt ist.
Bei Tätigkeit z.B. in der Baubranche (ständig wechselnder Einsatzort) führt diese Regelung dazu, daß die Arbeitszeit bereits bei Anwesenheit im Betrieb läuft, unter weiteren Voraussetzungen Auslöse gezahlt wird und der Betrieb kostenlos eine Unterkunft stellen muß.
Bei einer Versetzung nach Vertrag B wäre dies nicht der Fall.
Die Formulierungen „ Berücksichtigung der berechtigten Belange des AN“ und „unter Wahrung der Interssen des AN“ stufe ich als gleichwertig ein. Diese bedeuten allerdings beide nur, daß bei einer entsprechenden Entscheidung eine Art von „Sozialauswahl“ zu treffen ist, diese also nicht absolut willkürlich erfolgen darf.

2. Eintrittstermin
Laut Vertrag B soll in Hinblick auf Kündigungsschutz und Sozialauswahl das Eintrittsdatum in Firma A maßgeblich sein. Insofern werden Sie nicht schlechter gestellt sein, als ein Kollege, der 2000 in Firma eintrat.
In Bezug auf die Höhe einer möglichen Abfindung nach Kündigung ergibt sich nicht eindeutig, ob diese Regelung auch die Beschäftigungsdauer bei Firma A berücksichtigen soll. Insoweit wäre dies nötigenfalls im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu klären. Es spricht jedoch aus meiner Sicht einiges dafür, daß die ggf. zu zahlende Abfindung auf der Grundlage der Beschäftigungsdauer seit 2000 zu ermitteln sein würde.
Dies ergibt sich zum einen aus der Begründung mit der betrieblichen Altersvorsorge. Diese ist nachvollziehbar. Aus dem Umkehrschluß ergibt sich meines Erachtens, daß Überlegungen zur Kostensenkung im Zusammenhang mit einer etwaigen Kündigung keine Rolle spielen. Weiterhin stellen die Arbeitsverträge der Firma B AGB dar. Bei diesen gehen Unklarheiten des Regelungsinhalts grundsätzlich zu Lasten des Verwenders (Firma B).


Rechtsanwalt Ralf Morwinsky

Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2009 | 14:36

Ich habe eine Nachfrage zum Eintrittstermin/Beschäftigungsdauer.

Der Arbeitgeber hat jetzt auf mehrfache Nachfrage
im Fragen/Antworten Bereich im Intranet folgende Information zum Thema für sämtliche Arbeitnehmer zugänglich gemacht:

------
Die im Arbeitsvertrag zeitlich näher präzisierte Dauer der Betriebszugehörigkeit "hinsichtlich Kündigungsschutz und Sozialauswahl" ist bezüglich der Relevanz für Abfindungen wie folgt zu verstehen:

1. Der Arbeitnehmer kündigt: Bei einer Arbeitnehmerkündigung wird keine Abfindung gezahlt.

2. Der Arbeitgeber kündigt: Sofern für die Kündigung die Voraussetzungen zur Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan erfüllt sind, wird die Betriebszugehörigkeit zur Berechnung der Abfindungsformel berücksichtigt.

3. Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine individuelle Absprache zwischen den Beteiligten. Bei Abschluss von Aufhebungsverträgen, bei denen die Betriebszugehörigkeit zur Bemessung einer Abfindungshöhe berücksichtigt wird, wird die im Arbeitsvertrag festgehaltene Betriebszugehörigkeit zu Grunde gelegt.
-------

Kann ich anhand dieses offiziellen Statements nun davon ausgehen,
dass im Falle eines Sozialplanes oder Aufhebungsvertrages
meine echte Betriebszugehörigkeit seit 2000 zur Berechnung einer
Abfindung herangezogen wird.

Besten Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2009 | 16:03

Durch die eingangs der Mitteilung erfolgte Bezugnahme auf die im Arbeitsvertrag genannte Betriebszugehörigkeit kann meines Erachtens nur die gesamte Betriebszugehörigkeit gemeint sein.
Im Ergebnis hätte sich demnach eine Abfindungszahlung an der Betriebszugehörigkeit seit dem Jahr 2009 zu orientieren.

In Ihrer Nachfrage sprechen Sie allerdings indirekt schon eine wichtige Einschränkung vorweg: Bei einer Kündigung ohne Sozialplan besteht die Unsicherheit weiter, ob die Zugehörigkeit ab 2000 oder ab 2009 gelten soll.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

ANTWORT VON

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