Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In Ihrem Fall liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor, der auch nicht in zulässiger Weise in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden kann.
Deshalb besteht auch keine Veranlassung, Ihren Arbeitsvertrag in der von Ihnen zitierten Weise abzuändern bzw. einer Abänderung zuzustimmen.
2.
Als Architekt in dem Planungsbüro werden Sie immer - im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags - mit bestimmten Projekten, ganz oder in Teilbereichen, befaßt sein. Soweit die Leitung des Projekts ABC bis zur Beendigung der Phase A begrenzt sein soll, handelt es sich um eine einzelne Arbeitsanweisung und nicht um eine Angelegenheit, die in den Arbeitsvertrag gehört.
Allerdings ist der Inhalt Ihres Arbeitsvertrages zu beachten: Ist Ihr Tätigkeitsbereich u. a. als Projektleiter beschrieben, könnte man in der "Befristung" der Leitung des ABC-Projekts bis zum Abschluß des Abschnitts A auch eine (unzulässige) Änderungskündigung sehen. Dies würde aber dann wohl nicht gelten, wenn Ihnen im Anschluß die Leitung eines anderen Projekts übertragen würde.
3.
Es gibt deshalb für Sie nicht die geringste Veranlassung, einer Ergänzung des Arbeitsvertrags zuzustimmen.
Wenn Sie Ihre Zustimmung zur Ergänzung des Arbeitsvertrags nicht erteilen, wird der Arbeitgeber zu entscheiden haben, mit welchen Tätigkeiten er Sie im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags beschäftigt. Es unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, Sie in unterschiedlichen Projekten einzusetzen. Die Tätigkeit muß nur im Einklang mit dem Arbeitsvertrag stehen.
Das TzBfG findet vorliegend keine Anwendung, da hier kein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Wenn Ihre leitende Tätigkeit im Bereich des ABC-Projekts nur bis zum Abschluß der A-Phase dauern soll und wenn diese Projekttätigkeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wovon ich ausgehe, bedarf es keiner Begründung, weshalb Ihnen die Leitung nach Beendigung der Phase A entzogen werden soll. Gleichwohl wäre es sicherlich sinnvoll, würde der Arbeitgeber diese Problematik mit Ihnen besprechen. Allerdings sind Zweckmäßigkeit und Rechtsanspruch zwei verschiedene Dinge.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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