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nachträgliche Befristung Arbeitsvertrag

| 15. November 2008 20:23 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Seit 14 Jahren bin ich als Architekt bei einem großen Planungsbüro beschäftigt. Wie schon zu Beginn meiner Tätigkeit in Köln leite ich seit 13 Jahren eine kleine Arbeitsgruppe in Düsseldorf. In den nächsten 2 Jahren wird ein bestimmter Teilbereich A eines Projektes ABC durch meinen Arbeitergeber realisiert, grundsätzlich ist aber zu erwarten, dass nach diesem Zeitpunkt die Teilbereiche B und C auch durch uns abgewickelt werden können. Insbesondere die Tätigkeit meiner Arbeitsgruppe ist in den Planungen aller drei Projektphasen vorgesehen, es wäre theoretisch möglich, dass meinem Arbeitgeber der Auftrag entzogen wird.

Zu meinem unbefristeten Arbeitsvertrag gibt es seit einem Jahr eine aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung. Die legt meine Aufgaben während des gesamten Projektes ABC fest.

Der Arbeitsvertrag soll nun durch folgende Regelung ergänzt werden: "Die Tätigkeit als Leiter der Arbeitsgruppe im Projekt ABC ist befristet für den Zeitraum bis zum Ende der Phase A." Ich soll mit meiner Unterschrift mein Einverständnis erklären.

Seit ein paar Monaten habe ich meine ausschließlichen Arbeiten für das Projekt ABC aufgenommen, mit dem ich mich eigentlich schon jahrelang beschäftige. Näher erläutert wurden mir die Gründe der Befristung weder mündlich noch schriftlich. Ich sehe keinen Grund, warum ich nicht auch die Phasen B und C betreuen könnte. Der Betriebsrat war nicht über die Befristung meines Vertrages informiert.

Ich habe folgende Fragen:

Ist diese Befristung zulässig?
Was passiert, wenn ich nicht einverstanden bin?
Ist das Ende der Phase A ein Sachgrund i.S.d TzBfG?
Muss dieser Sachgrund unzweifelhaft begründet werden?

15. November 2008 | 21:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

In Ihrem Fall liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor, der auch nicht in zulässiger Weise in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden kann.

Deshalb besteht auch keine Veranlassung, Ihren Arbeitsvertrag in der von Ihnen zitierten Weise abzuändern bzw. einer Abänderung zuzustimmen.


2.

Als Architekt in dem Planungsbüro werden Sie immer - im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags - mit bestimmten Projekten, ganz oder in Teilbereichen, befaßt sein. Soweit die Leitung des Projekts ABC bis zur Beendigung der Phase A begrenzt sein soll, handelt es sich um eine einzelne Arbeitsanweisung und nicht um eine Angelegenheit, die in den Arbeitsvertrag gehört.

Allerdings ist der Inhalt Ihres Arbeitsvertrages zu beachten: Ist Ihr Tätigkeitsbereich u. a. als Projektleiter beschrieben, könnte man in der "Befristung" der Leitung des ABC-Projekts bis zum Abschluß des Abschnitts A auch eine (unzulässige) Änderungskündigung sehen. Dies würde aber dann wohl nicht gelten, wenn Ihnen im Anschluß die Leitung eines anderen Projekts übertragen würde.


3.

Es gibt deshalb für Sie nicht die geringste Veranlassung, einer Ergänzung des Arbeitsvertrags zuzustimmen.

Wenn Sie Ihre Zustimmung zur Ergänzung des Arbeitsvertrags nicht erteilen, wird der Arbeitgeber zu entscheiden haben, mit welchen Tätigkeiten er Sie im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags beschäftigt. Es unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, Sie in unterschiedlichen Projekten einzusetzen. Die Tätigkeit muß nur im Einklang mit dem Arbeitsvertrag stehen.

Das TzBfG findet vorliegend keine Anwendung, da hier kein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Wenn Ihre leitende Tätigkeit im Bereich des ABC-Projekts nur bis zum Abschluß der A-Phase dauern soll und wenn diese Projekttätigkeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wovon ich ausgehe, bedarf es keiner Begründung, weshalb Ihnen die Leitung nach Beendigung der Phase A entzogen werden soll. Gleichwohl wäre es sicherlich sinnvoll, würde der Arbeitgeber diese Problematik mit Ihnen besprechen. Allerdings sind Zweckmäßigkeit und Rechtsanspruch zwei verschiedene Dinge.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 15. November 2008 | 21:34

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