Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Nach §§ 33, 37 V Nachbarrechtsgesetz NRW ist eine Grundstückseinfriedigung allein von einem der beiden Grundstücksnachbarn und allein auf dessen Kosten zu errichten sein, wenn von seinem Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, die unzumutbar sind und nur durch eine Einfriedigung verhindert oder gemildert werden können. § 35 II Nachbarrechtsgesetz NRW regelt die Beschaffenheit der Einfriedung.
Unzumutbare Beeinträchtigungen sind solche Einwirkungen, die dem Nachbarn im Hinblick auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nicht zugemutet werden können. Entscheidend ist stets der Einzelfall.
Kinderspielplätze in der unmittelbaren Nähe zu Wohnbebauung werden in der Rechtssprechung allerdings häufig als zumutbar angenommen, so dass ein entsprechender Anspruch nur bei besonderer Intensität der Nutzung bestehen wird. Auch ein großzügig bemessener und mit einer überdurchschnittlichen Spielgeräteausstattung versehener Spielplatz ist mit dem Ruhebedürfnis der Bewohner eines unmittelbar angrenzenden Wohngebiets vereinbar; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: 9 LA 113/04
oder VGH Mannheim, Urteil vom 27.04.1990, Az.: 8 S 1820/89
.
Lässt sich nicht feststellen, dass vom Grundstück des Nachbarn „unzumutbare Beeinträchtigungen“ ausgehen, entfällt damit die Grundlage für Ansprüche aus § 33 oder aus § 35 II Nachbarrechtsgesetz NRW.
Im Übrigen ist noch folgendes zu beachten:
Wer auf Verlangen seines Nachbarn auch selbst nach § 32 I Nachbarrechtsgesetz NRW einfriedigungspflichtig ist, kann sich der damit verbundenen Kostenbeteiligung für eine gesetzmäßige Einfriedigung auch im Falle unzumutbarer Beeinträchtigungen nicht entziehen. Der Umstand, dass von einem Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, hindert dessen Eigentümer nicht, von seinem Nachbarn die gemeinsame Errichtung einer Einfriedigung nach § 32 I 2 Nachbarrechtsgesetz NRW zu verlangen. Insoweit sind nämlich nach einhelliger Meinung die Kosten der ortsüblichen Einfriedigung zunächst gleichmäßig aufzuteilen und nur die Kosten ihrer Verstärkung oder Erhöhung allein dem Störer anzulasten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.1990, Az.: 9 U 230/89
.
Sie müssen daher m.E. damit rechnen zumindest in Höhe der hälftigen Kosten einer ortsüblichen Einfriedung beteiligt zu werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: