Gerne zu Ihrer Frage, deren rechtliche Relevanz hier angesiedelt ist.
"Der klagende Nachbar lässt in seinem Anwaltsschreiben einzig und allein zerkratze Außenspiegel der Pkw´s als Grund anzeigen. Der Rückschnitt den wir bereits veranlasst haben liegt bei knappen 40 cm, da zerkratzt kein Außenspiegel mehr."
Denn wenn es tatsächlich zu zerkratzten Außenspiegeln gekommen ist, durfte Ihr Nachbar den Rückschnitt fordern.
Aber:
"Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen."...so der einschlägige § 910 Absatz 2 BGB.
Hier liegt naturgemäß das Problem im Detail, so dass es letztlich - also im Streitfall - auf einen Ortstermin durch das Gericht ankommt.
Im Nachbarschaftsrecht käme bei eine Grenzbepflanzung auch noch die sog. Ortsüblichkeit im nahen Umfeld in Betracht, also die Tatsache dass "1 Garten davon einen Überwuchs von ca. 20 cm zum Privatweg hin hat."
Wenn dieser Überwuchs aber den Außenspiegel nicht zerkratzt, wäre das kein Argument in Ihrem Sinne.
Ansonsten könnte die "Duldung" unter gleichen Voraussetzungen allenfalls ein Indiz zu Ihren Gunsten im Sinne des oben zitierten Absatzes 2 sein, nicht mehr.
Die Rechtsprechung ist in diesen Fällen naturgemäß sehr kasuistisch (= einzelfallbezogen), so dass ein Rechtsstreit mangels seriöser Prognose tunlichst zu vermeiden wäre. Zumal in NRW in vergleichbaren Fällen stets der Gang zum Schiedsmann/frau vorgeschaltet ist. Deren Entscheidungen sind ebenso verbindlich wie ein Urteil, aber ungleich kostengünstiger, nämlich um die € 50,--.
Das Schiedsamt finden Sie durch Nachfrage bei Ihrem zuständigen Amtsgericht, welches auch die Aufsicht über die Schiedspersonen führt.
I
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
01.02.2019 | 18:40
Zunächst einmal vielen lieben Dank für Ihre schnelle Antwort.
Der geduldete Überhang des Nachbarn ist breiter als unser Überhang. Die Nachbarn achten auch peinlichst darauf nicht über diese 20cm Überhang zu gelangen. Leider war unser Überhang gute 50cm und hat somit das „Blumenbeet" bzw.. Brachland quasi wie ein erhobener Bürgersteig, des Klagenden überwuchert. Wir haben, wie bereits geschrieben 40cm zurück geschnitten.
Die Außenspiegel werden weder von unseren 10cm Überhang noch von den Nachbarn (Überhang 20 cm) berührt. Es gab nie eine Beschwerde oder gar eine Rechnung über beschätigte KFZ Außenspiegel. Wir vermuten eher das dies an den Haaren herangezogen wurde um einen Grund benennen zu können.
Gibt es so etwas wie „Willkür" im privaten Bereich? Was ist mit einer „Gleichbehandlung" in unserem Fall?
Uns ist nicht so ganz klar, warum 20cm geduldet werden und 10cm eben nicht.
Einen Schiedsmann haben wir bereits kontaktiert. Danke für diesen Hinweis.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.02.2019 | 20:29
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Zunächst einmal müsste die Gegenseite, bevor sie klagt, zum Schiedsmann, sonst ist die Klage überhaupt nicht zulässig. Eine Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG
gibt es im Zivilrecht so nicht. Wohl aber den Grundsatz von "Treu und Glauben" nach § 242 BGB
, der einen Rechtsmissbrauch verbietet. Das müsste dann aber wieder vom Gericht so erkannt werden. Vielleicht hängt diese "Willkür" des Gegners aber auch mit Ihrem 5-Meter hohen
Kirschlorbeer zusammen, was aber rechtlich wieder einer anders zu beurteilende Sache ist.
Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung zur "Fehlenden Beeinträchtigung":
"Maßgeblich für das Vorliegen einer Beeinträchtigung ist grds. die gegenwärtige Nutzung, doch steht Abs. 2 einem Abschneiden im Hinblick auf eine bevorstehende Nutzungsänderung nicht entgegen (BGHZ 135, 235
= NJW 1997, 2234
[2235]). Für das Vorliegen einer Beeinträchtigung kann die Struktur des Gebiets (städtisch/ländlich) und angeblich auch die Erkennbarkeit beim Eigentumserwerb (AG Frankfurt a. M. NJW-RR 1990, 1101
[1102]; bezüglich der Erkennbarkeit fraglich, vgl. BGHZ 135, 235
= NJW 1997, 2234
[2235]) von Bedeutung sein (AG Frankfurt a. M. NJW-RR 1990, 1101
[1102]). Die Grundstücksnutzung wird nicht beeinträchtigt durch: Eichel-, Laub- und Samenbefall ohne weitere Auswirkungen (OLG Brandenburg NJW-RR 2015, 1427
Rn. 16; OLG Köln NJW-RR 1989, 1177
und NJW-RR 1997, 656
; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 856
[857]; AG Frankfurt a. M. NJW-RR 1990, 146
; 1990, 1101
[1102]; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 144
[145]; aA AG Königstein NJW-RR 2000, 1256
); Überwuchs von 2 m in 2 m Höhe in einen Ziergarten (OLG Köln NJW-RR 1997, 656
) oder von 0,4 m in 5 m Höhe bei Vorhandensein weiterer umstehender Bäume (BGHZ 157, 33
[39 f.] = NJW 2004, 1037
) oder in 6–10 m Höhe (AG Norden MDR 2003, 739
); Überwuchs auf einem Hanggrundstück, das zu beiden Seiten der Grenze nicht nutzbar und von beiden Seiten einheitlich bewachsen ist (vgl. AG Husum BeckRS 2009, 26898
zu §§ 1004, 242). Dagegen wird die Grundstücksnutzung beeinträchtigt durch: Laubbefall, der eine Rutschgefahr auf Wegen auslöst oder Regenrinnen verstopft (BGH NZM 2005, 318
[319]; LG Köln NJOZ 2010, 2558
[2559]); in großer Zahl herabfallende Mostbirnen (vgl. AG Backnang NJW-RR 1989, 785
f.); Überwuchs von 30 cm in 1,2–2 m Höhe über Kfz-Stellplatz (AG Wiesbaden NJW-RR 1991, 405
[406]) bzw. von ca. 1 m in Garageneinfahrt, über Garagendach und über Rasen (LG Gießen NJW-RR 1997, 655
) oder von bis zu 5 m oder mehr mit erheblichem Laubbefall (OLG Brandenburg NJW-RR 2015, 1427
Rn. 14 f.; OLG Koblenz MDR 2014, 25
f. = BeckRS 2013, 19131
); Wurzeln von 21 Fichten mit 16 m Durchschnittshöhe (OLG Karlsruhe MDR 2014, 893
[894] = BeckRS 2014, 11226
). Liegt eine Beeinträchtigung vor, kommt es auf deren Wesentlichkeit nicht an (AG Königstein NJW-RR 2000, 1256
mwN)."
(BeckOK BGB/Fritzsche, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 910
Rn. 8)