Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach den §§ 32 - 37 des Nachbarschaftsgesetzes für NRW, ist, sofern in dem entsprechenden Bebbauungsplan nicht abweichendes geregelt ist, die ÜBLICHE Grenzbebauung, die dann bei ca. 1,20 m Höhe liegt, sofern nicht andere Höhen ortsüblich sind, zulässig.
Die Pflicht zur sogenannten Einfriedung besteht dann für BEIDE Nachbarn GEMEINSAM, wenn auch nur einer (hier also Sie) die
Einfriedigung verlangt.
Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach SCHRIFTLICHER
Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten; die in § 37 Abs. 1 geregelte Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten wird dadurch nicht berührt.
Diese Kosten der Errichtung der Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer nach § 37 zu gleichen Teilen.
Fordern Sie den Nachbarn also SCHRIFTLICH zur Errichtung auf der Grenze mit einer Frist von drei Wochen und der Kostenübernahme auf. Weigert sich der Nachbar, können Sie dann nach zwei Monaten allein den Zaun errichten und die hälftigen Kosten verlangen, SOFERN der Zaun auf die Grundstückgrenze gesetzt wird.
Da es sich bei dem Vorschlag des Nachbarn nicht um eine ordnungsgemäße Einfriedung handelt, brauchen Sie sich auch nicht darauf vertrösten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle