Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
da Sozialhilfe von Amts wegen gewährt wird (§ 18 SGB XII
), wird sie auch nicht aufgrund der bloßen Mitteilung des Leistungsempfängers, er benötige keine Hilfe mehr, eingestellt. Sie müssen dem Sozialamt also die verlangten Auskünfte erteilen. Wenn kein Erbschein und kein Nachlaßverzeichnis existieren sollte, sollten Sie dies dem Sozialamt mitteilen, und ihr Erbrecht und den Umfang des Nachlasses anderweitig glaubhaft machen.
Die erhaltene Sozialhilfe brauchen Sie auf keinen Fall wieder zurückzuzahlen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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