Sehr geehrter Ratsuchender
der Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt gegen Sie verjährt zunächst einmal nicht.
Das wäre erst dann der Fall, wenn das Kind 18 geworden wäre und seit diesem Geburtstag mehr als drei Jahre vergangen sind.
Da der Anspruch übergeleitet worden ist, ist auch das Amt nun Anspruchsinhaber.
Aber hier könnte eine Verwirkung in Betracht kommen:
Wer einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und über ein Jahr mit der Geltendmachung wartet, kann diesen nicht mehr einfordern. Der Anspruch ist insofern verwirkt, so das OLG Hamm in einer immer noch gültigen Entscheidung.
Ich verweise auf
http://rabohledotcom.wordpress.com/2016/02/11/verwirkung-von-unterhaltsanspruechen-2/
und eben den dort genannten Beschluss (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.05.2013, Az.: 2 WF 82/13
).
Auf diese Verwirkung sollten Sie sich berufen.
Ihre Chancen, dass Sie dann nicht zahlen müssen, sind damit gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 10.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,
das OLG Hamm sprach von Kindesunterhalt. In meinem Fall handelt es sich zusätzliche Zahlungen/Leistungen des Sozialamtes. Lassen sich diese zusätzlichen Zahlungen des Sozialamtes auch unter den Oberbegriff Unterhalt bzw. Kindesunterhalt subsumieren? Zumal sich das Amt in den angezeigten Paragraphen 91 BSHG u. 94 SGB XII auch auf den Oberbegriff "Unterhalt" beruft.
Vielen Dank nochmal voab für die kurze, gerne auch einsilbige, Beantwortung meiner Nachfrage!
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,
das OLG Hamm sprach von Kindesunterhalt. In meinem Fall handelt es sich zusätzliche Zahlungen/Leistungen des Sozialamtes. Lassen sich diese zusätzlichen Zahlungen des Sozialamtes auch unter den Oberbegriff Unterhalt bzw. Kindesunterhalt subsumieren? Zumal sich das Amt in den angezeigten Paragraphen 91 BSHG u. 94 SGB XII auch auf den Oberbegriff "Unterhalt" beruft.
Vielen Dank nochmal voab für die kurze, gerne auch einsilbige, Beantwortung meiner Nachfrage!
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Leistungen können nur dann von Ihnen gefordert werden, wenn Sie unterhaltspflichtig sind;bzw. waren. Deswegen hat sich das Sozialamt auch auf den Unterhalt berufen.
Die genannte Entscheidung ist insoweit anzuwenden.
Berücksichtigen Sie auch zudem, dass natürlich keine Forderungen aus der Urkunde mehr erhoben werden können, wenn Sie in der betreffenden Zeit schon Unterhalt gezahlt haben sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg