Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten kann:
Grundsätzlich bedarf eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, § 623 BGB
. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung entfaltet somit keine Wirksamkeit.
Einen Abfindungsanspruch gibt es grundsätzlich nicht. Sollten Sie gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben und das Gericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam war, Ihnen aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, so kann das Gericht im Urteil eine Abfindungszahlung festsetzen. Die Höhe beträgt in der Praxis regelmäßig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Sie sollten daher erwägen, die Kündigung im Rahmen einer Mandatierung gründlich prüfen zu lassen, da nach Ihren Angaben nicht beurteilt werden kann, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt Anwendung findet und die Kündigung gerechtfertigt sein könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Martina Viehe
Diese Antwort ist vom 27.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Raten Sie mir zur der Kündungschutzklage und wann müsste ich sie erheben?
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Da Sie angeben, dass eine neue Kraft die von Ihnen bisher besetzte Stelle bekommen soll, wäre zu prüfen, ob überhaupt ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegt, denn eine betriebsbedingte Kündigung wäre ggf. schon durch die Neueinstellung unwirksam. Dies setzt aber voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, was anhand der Mitarbeiterzahl des Unternehmens geprüft werden müßte.
Insoweit rate ich zumindest zu einer entsprechenden anwaltlichen Überprüfung, um die Erfolgsaussichten für ein Klageverfahren beurteilen zu können.
Nochmals herzliche Grüße,
Rechtsanwältin Martina Viehe