Sehr geehrter Fragesteller,
ob Sie sich mit Aussicht mit Erfolg auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen können, halte ich für fraglich.
Grundsätzlich berechtigt zwar eine Änderung der höchstrichterlichen Rechsprechung, vom Vertrag nach den Regeln des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zurückzutreten. Dies aber nur dann, wenn die Parteien die Änderung nicht vorausehbar war und die Parteien in Kenntnis der Änderung den Vertrag nicht geschlossen hätten.
Schon zum Zeitpunkt Ihrer Ehescheidung galt aber schon der Grundsatz der Eigenverantwortung nach Scheidung. Im Rahmen dessen war Ihre Frau auch schon damals verpflichtet, sich selbst nach ihren Möglichkeiten zu unterhalten. Durch die Neufassung des § 1569 BGB
ist hier insoweit keine Neuerung entstanden. Hätten Sie daher damals von einer Unterhaltsvereinbarung abgesehen, so hätten Sie heute jedenfalls die Möglichkeit, gerichtlich geltend zu machen, dass ein Betreuungsbedarf für die Kinder nicht mehr bestehe, Ihre Frau daher Vollzeit für ihren Unterhalt zu arbeiten hätte. Rechtsmittel wäre hier die Abänderungsklage gewesen.
Freilich kommt es hier auch auf den Wortlaut der Vereinbarung an. Enhält diese etwa die eine Formulierung, dass Unterhalt nur nach den gesetzlichen Regelungen geschuldet sei, so könnten Sie in der Tat jetzt noch trotz des bestehenden Vertrages die Zahlungen innerhalb des Vertragsverhältnisses anpassen lassen.
Im Übrigen wäre die Unterhaltsvereinbarung im Falle der Sittenwidrigkeit anfechtbar. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, beurteilt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung. Wenn bspw. bei Vertragsschluss absehbar war, dass Sie durch die Zahlungsverpflichtung nicht nur unter den Selbstbehalt kommen, sondern auch noch der doppelte Eckregelsatz der Sozialhilfe unterschritten werde (in Bayern ca. 700,- Euro), so läge Sittenwidrigkeit vor, der Vertrag wäre anfechtbar.
Nicht verpflichtet sind Sie aber, allein den Unterhalt für die studierende Tochter zu zahlen. Aufgrund der Volljährigkeit haften Sie und die Kindsmutter anteilig für den Unterhalt der Tochter, § 1606 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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