Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie selber das Arbeitsverhältnis künden wollen, sollten Sie auf jeden Fall das Recht hierzu mit der zuständigen Arbeitsagentur absprechen und von dort absegnen lassen, damit Ihnen nicht eine Sperrfrist auferlegt wird. Sie sollten sich vor allem nicht allein auf das zu erwartende Schreiben Ihres Arbeitsgebers verlassen.
Der Urlaubsanspruch während der Elternzeit ist in § 17
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG so geregelt, dass für jeden vollen Monat der Elternzeit 1/12tel des Urlaubsanspruches abgezogen werden kann.
Wird das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten, § 17 Abs. 3 BEEG
.
Ob und inwieweit Ihnen aus diesem Gesichtspunkt noch welche Ansprüche zustehen, muss an Hand konkreter Daten geprüft werden. Hierzu empfehle ich Ihnen anwaltliche Hilfe.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist bei Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht vorgesehen, so dass Sie hier auf etwaige freiwillige Leistungen des Arbeitgebers angewiesen sind.
Für Rückfragen oder weiterführende Tätigkeit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Vielen Dank Hr.Otto für die sehr schnelle Rückmeldung.
Ich war bereits im Februar schon bei der Arbeitsagentur um mich arbeitssuchend zu melden und um diese Sache zu besprechen.Darauf wurde mir gesagt das ich auf jeden Fall diese Bestätigung vom AG brauche um ALG zu bekommen.
Mein Mutterschutz läuft am 10.3.aus und das Arbeitsverhältnis wird nicht fortgesetzt.d.h. mein AG muß mir noch den urlaub gewähren oder auszahlen??somit würde sich dann das kündigungsdatum ändern?? Im BEEG habe ich noch gelesen das mir auch Weihnatsgeld anteilig zusteht.ist das richtig.vielen dank das sie mir weiterhelfen.
Zum Urlaub hatte ich Ihnen ja schon geschrieben, dass der Arbeitgeber Ihnen anteiligen Urlaub vergüten muss. Da die Elternzeit am 10.03. endet, entfällt nur für Januar und Febuar der anteilige Urlaub. Ab März bis zu Ihrem Ausscheiden muss er anteilig gewährt oder abgegolten werden. Auf das Kündigungsdatum hat diese Frage keinen Einfluss.
Weihnachtsgeld für 2008 steht Ihnen, auch anteilig nicht zu.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt