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konto von partnerin pfändbar ?

| 18. April 2015 10:33 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Pfändung eines Gläubiger bei einer Umleitung des Gehaltes auf das Konto des Partners.

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich wohne seid 6 Monaten mit meiner neuen Partnerin in einer Wohnung ( Bayern ) mit 600 Euro Warmmiete. ich bin gerade dabei mein Konto in ein p Konto umzuwandeln, da ich kurz vor dem Insolvenz Antrag stehe. letzten Monat habe ich 1150 Euro netto verdient und dann komplett von meinem Konto auf das Konto meiner Freundin überwiesen. ( überweisungszweck miete etc. ) ein Gerichtsvollzieher hat sich schon postalisch gemeldet und zur Zahlung der einen Rechnung aufgefordert ( Titel liegt vor ) und er hat angekündigt das weitere vollstreckungsmaßnahmen folgen. Eidesstattliche Versicherung ist noch nicht unterschrieben da noch kein GV bei mir war.
jetzt die frage:
könnte man mir einen strick daraus ziehen das ich mein gesamtes Gehalt auf das Konto meiner Freundin überwiesen habe und das Konto von meiner Freundin unter umständen pfänden?

Vielen Dank für Ihre Antwort

18. April 2015 | 15:36

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Eine Pfändung des Kontos Ihrer Freundin ist nicht möglich, da Ihre Freundin nicht gegenüber einem Gläubiger von Ihnen haftet. Allenfalls wäre das Gehalt auf dem Konto Ihrer Freundin pfändbar.

2. Allerdings ist nur der pfändbare Teil Ihres Gehaltes pfändbar. Der Pfändungsbetrag beläuft sich hier auf EUR 66,47 bei einem Nettogehalt von EUR 1.150,-.

3. Nach Abgabe der Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) erhält der Gläubiger Kenntnis von Ihrem Arbeitgeber und Ihre Kontoverbindung. Insoweit wäre es ratsam, wenn Sie im Vorfeld einen Insolvenzantrag stellen würden, um eine Pfändung bei Ihrem Arbeitgeber oder eine Kontopfändung zu vermeiden, wobei letztere aufgrund der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht weiter problematisch ist.

4. Im Ergebnis müssen Sie eine Pfändung des Kontos Ihrer Freundin nicht befürchten. Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie mit Ihrem Einkommen beliebig verfahren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 18. April 2015 | 16:31

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