Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Pfändung des Kontos Ihrer Freundin ist nicht möglich, da Ihre Freundin nicht gegenüber einem Gläubiger von Ihnen haftet. Allenfalls wäre das Gehalt auf dem Konto Ihrer Freundin pfändbar.
2. Allerdings ist nur der pfändbare Teil Ihres Gehaltes pfändbar. Der Pfändungsbetrag beläuft sich hier auf EUR 66,47 bei einem Nettogehalt von EUR 1.150,-.
3. Nach Abgabe der Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) erhält der Gläubiger Kenntnis von Ihrem Arbeitgeber und Ihre Kontoverbindung. Insoweit wäre es ratsam, wenn Sie im Vorfeld einen Insolvenzantrag stellen würden, um eine Pfändung bei Ihrem Arbeitgeber oder eine Kontopfändung zu vermeiden, wobei letztere aufgrund der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht weiter problematisch ist.
4. Im Ergebnis müssen Sie eine Pfändung des Kontos Ihrer Freundin nicht befürchten. Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie mit Ihrem Einkommen beliebig verfahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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