Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Absatz 1 Insolvenz-Ordnung - InsO).
Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (Insolvenzmasse), § 35 Absatz 1 InsO.
Auch Beteiligungen und Einlagen an Handelsgesellschaften, zu denen auch die Kommanditgesellschaft gehört, fallen somit in die Insolvenzmasse.
Nach § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen nach dem Berichtstermin unverzüglich zu verwerten.
Für Personen-Handelsgesellschaften, die keine juristische Person sind (dazu zählt auch die Kommanditgesellschaft), ist in § 84 Absatz 1 InsO eine eigene Regelung enthalten:
Besteht danach zwischen dem Schuldner (= Kommanditist) und Dritten (= weitere Kommanditisten und Komplementär) eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (= Kommanditgesellschaft), so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Dies bedeutet, dass sich die Verwertung der Einlage des Schuldners in der KG bzw. seiner Beteiligung vorrangig nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages richtet. Hier kann entweder vereinbart werden, das der Schuldner als Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn sein Geschäftsanteil der Pfändung oder dem Insolvenzbeschlag unterliegt, und dem Insolvenzverwalter die Einlage, soweit noch nicht verbraucht, auszuzahlen ist, während die KG ihre Tätigkeit fortsetzt. Es kann aber auch vereinbart sein, dass die KG aufgelöst und abgewickelt wird, und ein hieraus erzielter Erlös (nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der KG) sowie die Einlage (soweit noch vorhanden) an den Insolvenzverwalter ausgezahlt werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag zu diesem Punkt keine Regelungen, wird die Gesellschaft kraft Gesetzes aufgelöst und liquidiert.
Es hilft übrigens auch nichts, einen "Strohmann" als Gesellschafter vorzuschieben, der die Geschäftsanteile für den Schuldner hält, oder den Anteil und den Anspruch auf Auszahlung der Einlage an einen Dritten pro forma abzutreten:
In diesem Fall ist die Abtretung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar. Dies hat zur Rechtsfolge, dass der Insolvenzverwalter Anteil und Einlage an der KG pfänden und verwerten kann, wie wenn sie dem Schuldner gehören. Erfolgt eine solche Vermögensverschiebung, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, und wird später ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist eine solche Vermögensverschiebung sogar strafbar (§§ 289 ff. StGB).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen