Sehr geehrter Fragesteller, hier meine Antwort auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben : Es ist hier nur massgeblich was im notariellen Vertrag vereinbart wurde. Nach Ihren Angaben über dessen Inhalt sind Sie also nicht zum Unterhalt verpflichtet. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Ihre Ex Freundin muss daher auch nicht den Gewinn teilen. Möglicherweise ist dem Anwalt Ihrer Freundin der Vertrag nicht bekannt. Zur Zahlung von Anwaltskosten wären Sie allenfalls verpflichtet, wenn Sie mit den Zahlungen in Verzug wären. Dies ist hier aber nicht der Fall. Es könnte höchstens noch der notarielle Vertrag unwirksam oder nichtig sein, dies bedürfte aber einer gesonderten Prüfung. Dazu müsste man den genauen Wortlaut des Vertrages kennen. MfG
Hier der genaue wortlaut der notariellen urkunde
Die beteiligten haben das gemeinsame kind, wohnhaft bei der mutter. Fuer das kind besteht der gesetzliche unterhaltsanspruch.
Die beteiligten sind darueber einig, dass der wert des vorstehend uebertragenen 1/2 anteils des herrn ....... dessen anteil an den gemeinsamen e
Verbindlichkeiten wesentlich uebersteigt und der uebersteigende wert eine vorauszahlung des herrn .... auf kuenftige unterhaltsansprueche des kindes auf die dauer seiner minderjaehrigkeit darstellt.ein nach verrechnung der unterhaltsansprueche etwa bestehender mehr- oder minderbetrag wird nicht ausgeglichen.
Frau .... bei der das kind weiterhin leben wird, verpflichtet sich hiermit , herrn ... von allen derartigen unterhaltsanspruechen des kindes freizustellen.
Die vereinbarung betrifft nur das innenverhaeltnis beider vertragsteile und aendert die ansprueche des kindes vegen seine eltern nicht.
Das ist der auszug aus der notariellen urkunde. Muss ich jetzt weiterhin unterhalt bezahlen und wer muss die anwaltsrechnung tragen?
Es bleibt bleibt bei meiner Antwort. Ich weise darauf hin, dass Sie mir einen Auszug aus dem Vertrag mitgeteilt haben .Dies stellt keine Prüfung des gesamten Vertrags dar.