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kindesunterhalt und eigentum

2. Dezember 2013 19:00 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo, ich habe mit meiner ex lebensgefaehrtin eine 4zimmer eigentumswohnung gekauft (2002). Bis 2010 habe ich die kreditkosten alleine gezahlt, nach der trennung uebernahm meine exfreundin die abzahlungen, da sie die wohnung weiterhin nutzte. Da wir einen gemeinsamen sohn, 13 jahre, haben wollte ich die wohnung wegen dem kind nicht verkaufen. Wir einigten uns muendlich, dass, falls sie diese verkaufen wird, wir uns den gewinn teilen. Sie sagte jedoch, dass sie die wohnung niemals aufgeben wuerde. Im juli 2013 draengte sie mich zum notar zu gehen, weil sie nun alleine im grundbuch stehen will. Dafuer musste ich unterschreiben. Der notar hat beglaubigt, dass ich als gegenleistungen keinen unterhalt fuer das kind bis zur volljaehrigkeit zahlen muss. Ich hatte nicht vor, den unterhalt einzustellen, da ich fair sein wollte. Kurz darauf erfuhr ich von bekannten, dass die wohnung mit einem gewinn von 100.000 euro veraeussert wurde. Als ich sie auf die gewinnteilung ansprach wollte sie nicht teilen. Daraufhin stellte ich die unterhaltszahlungen ein. Nun bekam ich einen brief vom anwalt, dass ich den unterhalt nachzahlen muss, obwohl ich vom notar eine beglaubigung habe. Ausserdem erhielt ich zusaetzlich seine rechnung von ueber 400 euro.wer ist im recht und was kann ich jetzt machen?

Sehr geehrter Fragesteller, hier meine Antwort auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben : Es ist hier nur massgeblich was im notariellen Vertrag vereinbart wurde. Nach Ihren Angaben über dessen Inhalt sind Sie also nicht zum Unterhalt verpflichtet. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Ihre Ex Freundin muss daher auch nicht den Gewinn teilen. Möglicherweise ist dem Anwalt Ihrer Freundin der Vertrag nicht bekannt. Zur Zahlung von Anwaltskosten wären Sie allenfalls verpflichtet, wenn Sie mit den Zahlungen in Verzug wären. Dies ist hier aber nicht der Fall. Es könnte höchstens noch der notarielle Vertrag unwirksam oder nichtig sein, dies bedürfte aber einer gesonderten Prüfung. Dazu müsste man den genauen Wortlaut des Vertrages kennen. MfG

Rückfrage vom Fragesteller 2. Dezember 2013 | 20:51

Hier der genaue wortlaut der notariellen urkunde
Die beteiligten haben das gemeinsame kind, wohnhaft bei der mutter. Fuer das kind besteht der gesetzliche unterhaltsanspruch.
Die beteiligten sind darueber einig, dass der wert des vorstehend uebertragenen 1/2 anteils des herrn ....... dessen anteil an den gemeinsamen e
Verbindlichkeiten wesentlich uebersteigt und der uebersteigende wert eine vorauszahlung des herrn .... auf kuenftige unterhaltsansprueche des kindes auf die dauer seiner minderjaehrigkeit darstellt.ein nach verrechnung der unterhaltsansprueche etwa bestehender mehr- oder minderbetrag wird nicht ausgeglichen.
Frau .... bei der das kind weiterhin leben wird, verpflichtet sich hiermit , herrn ... von allen derartigen unterhaltsanspruechen des kindes freizustellen.
Die vereinbarung betrifft nur das innenverhaeltnis beider vertragsteile und aendert die ansprueche des kindes vegen seine eltern nicht.

Das ist der auszug aus der notariellen urkunde. Muss ich jetzt weiterhin unterhalt bezahlen und wer muss die anwaltsrechnung tragen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Dezember 2013 | 20:59

Es bleibt bleibt bei meiner Antwort. Ich weise darauf hin, dass Sie mir einen Auszug aus dem Vertrag mitgeteilt haben .Dies stellt keine Prüfung des gesamten Vertrags dar.

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