Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst besteht bei einem sog. Wechselmodell, bei dem beide Elternteile ihren Betreuungsbeitrag gleichermaßen leisten, grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Liegt hingegen das Betreuungsschwergewicht bei einem Elternteil, ist nur der andere zum Barunterhalt verpflichtet (BGH Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 161/04
).
Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt im Einzelnen Stellung:
1. Das Kindergeld für die anderen Kinder stellt kein unterhaltsrechtliches Einkommen für dieses Kind dar.
2. Auch das Elterngeld blebt bis zu einem Betrag von 300,00 EUR anrechnungsfrei. (Bei verlängertem Bezug - also 24 Monate- 150,00).
3. Auf Kindesunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Eine mündliche Vereinbarung hat daher keinen Wert. Von Bedeutung ist der tatsaächliche Betreuungsbeitrag und das Einommen der Eltern.
4. Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern für Erwerbstätige 900,00 EUR und für nicht Erwerbstätige 770,00 EUR.
5. Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden (vgl. BGH FamRZ 2005, 442
).
ALG II ist hingegen als Einkommen zu berücksichtigen. Da die Kinder gleichrangig unterhaltsberechtigt sind, könnte hier nach Abzug der Kinderbetreuungskosten ein geringer Betrag von ca. 20-30 EUR an Kindesunterhalt anfallen. Dieser wäre jedoch wiederum beim ALG II einkommensmindernd, so dass Ihnen dieser Betrag über das ALG II zurückfließen würde.
Aufgrund des geringen Einsatzes bitte ich von Rückfragen abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sedat Korkmaz
Rechtsanwalt
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