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kindesunterhalt,wechselmodell,vereinbarungen

| 5. September 2009 21:03 |
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Familienrecht


Hallo
ich habe folgendes Problem und hoffe mir kann jemand weiterhelfen
Ich fang mal ganz vorne an:
Ich bin Mutter von insgesamt vier Kindern,einer der Kinder (10 Jahre alt) ist seit März 09 wohnlich bei seinem Vater gemeldet.Wir haben das gemeinsame Sorgerecht und das sogenannte Wechselmodell
Mein Sohn ist
1 woche Mittwoch-Donnerstag bei mir,die restlichen Tage beim Vater
1 woche Mittwoch-sonntag bei mir,die restlichen TAge beim Vater
wir haben uns untereinander mündlich geeinigt das der Vater das Kindergeld erhält,ich aber keinen Barunterhalt leisten muss,da wir jeweils getrennt von einander für das Kind zu gleichen Teilen aufkommen.Sprich für alles was das Kind in meinem Haushalt benötigt (kleidung nahrung etc...)komme ich auf.und der Vater eben für alles was in seinem Haushalt benötigt wird.
Extra anschaffungen wie Schulmaterialien,Ausflüge,Schulandheime,etc...werden zwischen Vater und mir zu gleichen teilen aufgeteilt.
Ferien werden ebenfalls geteilt.
Der Vater und ich wohnen in der gleichen Gemeinde,was das sogenannte wechselmodell erleichtert.
Nun Habe ich heute Post vom Jugendamt bekommen.Der Vater möchte aufklärung über meine finanzielle Situation wegen Kindesunterhalt für unseren Sohn,da ich verpflichtet bin Unterhalt zu leisten.
Ich habe noch drei weitere Kinder (13 und 3Jahre und 6 Monate)die nicht von diesem Mann sind und erhalte für diese Kinder Kindergeld.Derzeit befinde ich mich in Elternzeit und mache eine schulische Ausbildung,dort erhalte ich Bafög und zusätzlich Arbeitslosengeld 2,desweiteren gehe ich einer Nebentätigkeit nach als Reinigungskraft auf Stundenbasis Abends
-wird das kindergeld von den anderen Kindern bei der Berechnung des Unterhalts als einkommen mitberechnet?
-wird das Elterngeld welches ich erhalte (nicht für dieses Kind) angerechnet?
-wird der Unterhalt der anderen Kinder mit angerechnet?
-in wie weit zählt eine mündliche Vereinbarung die man gemeinsam beschlossen hat?(ich habe auf das gute verhältnis gebaut,naiv wie ich war)
-wie sieht es in meinem Fall mit dem Selbstbehalt aus?
ich erhalte dezeit:
Bafög 653,00 euro
arbeitslosengeld2 290,00 euro
kindergeld 529,00
kindesunterhalt für 2 kinder zusammen 240
einkommen Nebentätigkeit zwischen 230-270 euro
Elterngeld 251,00

was wird bei der Berechnung alles berücksichtigt?z.b.Miete?
ich bezahle monatlich 198,00 euro an die Tagesmutter damit ich meine Ausbildung machen kann...wird das auch berücksichtigt?
ich hoffe auf baldige Antwort


Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst besteht bei einem sog. Wechselmodell, bei dem beide Elternteile ihren Betreuungsbeitrag gleichermaßen leisten, grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Liegt hingegen das Betreuungsschwergewicht bei einem Elternteil, ist nur der andere zum Barunterhalt verpflichtet (BGH Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 161/04 ).

Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt im Einzelnen Stellung:

1. Das Kindergeld für die anderen Kinder stellt kein unterhaltsrechtliches Einkommen für dieses Kind dar.

2. Auch das Elterngeld blebt bis zu einem Betrag von 300,00 EUR anrechnungsfrei. (Bei verlängertem Bezug - also 24 Monate- 150,00).

3. Auf Kindesunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Eine mündliche Vereinbarung hat daher keinen Wert. Von Bedeutung ist der tatsaächliche Betreuungsbeitrag und das Einommen der Eltern.

4. Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern für Erwerbstätige 900,00 EUR und für nicht Erwerbstätige 770,00 EUR.

5. Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden (vgl. BGH FamRZ 2005, 442 ).

ALG II ist hingegen als Einkommen zu berücksichtigen. Da die Kinder gleichrangig unterhaltsberechtigt sind, könnte hier nach Abzug der Kinderbetreuungskosten ein geringer Betrag von ca. 20-30 EUR an Kindesunterhalt anfallen. Dieser wäre jedoch wiederum beim ALG II einkommensmindernd, so dass Ihnen dieser Betrag über das ALG II zurückfließen würde.

Aufgrund des geringen Einsatzes bitte ich von Rückfragen abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

Sedat Korkmaz
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. September 2009 | 08:47

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