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keine Info an Kinder bei Betreuung des Vaters

9. August 2004 08:26 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Regine Filler

Hallo,

ich habe jetzt erfahren, daß mein Vater seit längeren einen Betreuer hat (wir haben wenig Kontakt aber sind nicht verstritten, jedoch durch die schwere Erkrankung meiner Ehefrau war der Kontakt letztes Jahr nicht da). Ich wurde weder vom Amtsgericht noch vom Betreuer über die Betreuung informiert noch über ein Grundstückverkauf. Über 5 Ecken erfuhr ich das mein Vater wg. eines Bruches auf der Intensivstation liegt seit letzten Donnerstag. Der Betreuer hat aber Kenntniss daß Kinder existieren, dies hat die Ex-Frau meines Vaters bestätigt, da sie die Namen und Anschriften weitergegeben hat.
So nun zu meinen Fragen:
Müssen die Kinder über eine Betreuung nicht informiert werden?
Kann ein Betreuer ein Grundstück einfach veräußern ebenfalls ohne die Kinder zu informieren?
Kann ich dagegen rechtlich vorgehen?
Vielen Dank im voraus.

Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de


In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:

1)
Das Betreuungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des FGG §§ 65 ff. Über das Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind Sie als Kinder in der Regel zu informieren und es ist Ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu der Angelegenheit zu äußern, es sei denn, der Betroffene – Ihr Vater – widerspricht mit erheblichen Gründen.
Gegen die Bestellung haben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde.

2)
Verkauft ein gerichtlich bestellter Betreuer ein Grundstück des Betreuten, so bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Die Erben oder Angehörigen muss er nicht informieren.

3)
Sie können gegen die Bestellung an sich im Wege der Beschwerde vorgehen, s.o. Gegen den Verkauf selbst können Sie nur dann vorgehen, wenn eine Genehmigung des Gerichts nicht vorgelegen hat.

Ich hoffe, mit meinen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

mit freundlichen Grüßen

(Regine Filler)
Rechtsanwältin

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