Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
1)
Das Betreuungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des FGG §§ 65
ff. Über das Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind Sie als Kinder in der Regel zu informieren und es ist Ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu der Angelegenheit zu äußern, es sei denn, der Betroffene – Ihr Vater – widerspricht mit erheblichen Gründen.
Gegen die Bestellung haben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde.
2)
Verkauft ein gerichtlich bestellter Betreuer ein Grundstück des Betreuten, so bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Die Erben oder Angehörigen muss er nicht informieren.
3)
Sie können gegen die Bestellung an sich im Wege der Beschwerde vorgehen, s.o. Gegen den Verkauf selbst können Sie nur dann vorgehen, wenn eine Genehmigung des Gerichts nicht vorgelegen hat.
Ich hoffe, mit meinen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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