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Betreuung der gemeinsamen Kinder während der Ferien bei Geschiedenen

1. Oktober 2020 15:22 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo,

mein neuer Partner ist seit 2019 geschieden. Die beiden haben sich bei den Kindern auf einen 14 tägigen Umgang bei einer Betreuung von Freitag bis Montag geeinigt. Die Ferien sind seit der Trennung nicht geregelt gewesen.
Bislang waren beide Kinder im Kindergarten, der ältere Sohn wurde jetzt aber eingeschult.
Die Mutter verlangt ab sofort, dass der Vater sich die Hälfte der Ferien, also 6,5 Wochen im Jahr, um die Kinder kümmert.

Natürlich wird er die Kinder gerne teilweise in den Ferien betreuen, aber ist er dazu verpflichtet, die 6,5 Wochen abzudecken?
Die Mutter ist teilzeit beschäftigt und er ist vollzeit beschäftigt.
Es ist ihm aber grundsätzlich gar nicht möglich diese 6,5 Wochen die Kinder zu betreuen. Besteht hier eine Verpflichtung?
Die Mutter möchte alles nur noch über das Jugendamt und das Gericht entscheiden lassen.

Eigentlich hätte der Sohn die Möglichkeit, die Ferienbetreuung der Schule zu besuchen. Er ist jedoch an Diabetes Typ 1 erkrankt und es gibt im Moment nur eine Integrationskraft für die Schulzeit, nicht aber für die Ferien.
Zusätzlich verlangt die Mutter, dass der Vater die Betreuungskosten für die Ferienbetreuung übernimmt, die sie vorsorglich abgeschlossen hat, falls sich eine Integrationskraft für das Kind auch für die Ferienbetreuung findet.

Der Vater zahlt den Mindestsatz laut Düsseldorfer Tabelle und hat bislang für beide Kinder die Kindergartengebühren allein getragen.

Also zur Frage :
1. Muss der Vater die Hälfte der Ferien im Jahr die Kinder betreuen und
2. Wer ist für die Übernahme der Betreuungskosten verantwortlich?
Gibt es zu diesen Fragen Rechtsgrundlagen auf die man sich berufen kann?

Vielen Dank vorab für die Mühe...

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

1. Muss der Vater die Hälfte der Ferien im Jahr die Kinder betreuen

Das ist die übliche Vorgehensweise, die sich im Rahmen der Rechtsprechung herausgebildet hat. Eine absolute gesetzliche Pflicht hierzu ist im BGB nicht geregelt.

2. Wer ist für die Übernahme der Betreuungskosten verantwortlich?
Diese Betreuungskosten sind wohl als Sonderbedarf angesichts der Krankheit des Kindes einzustufen. Diese würden geteilt werden. Allerdings müssen die Kosten auch wirklich angefallen sein.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin


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