Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Muss der Vater die Hälfte der Ferien im Jahr die Kinder betreuen
Das ist die übliche Vorgehensweise, die sich im Rahmen der Rechtsprechung herausgebildet hat. Eine absolute gesetzliche Pflicht hierzu ist im BGB nicht geregelt.
2. Wer ist für die Übernahme der Betreuungskosten verantwortlich?
Diese Betreuungskosten sind wohl als Sonderbedarf angesichts der Krankheit des Kindes einzustufen. Diese würden geteilt werden. Allerdings müssen die Kosten auch wirklich angefallen sein.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
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