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Mietvertrag, gesetzliche Betreuung, gemeinsame Kinder

7. Januar 2022 18:28 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Ich habe ein Mehrfamilienhaus gemietet und möchte dem Vater meiner zwei Kinder eine Wohneinheit vermieten. Wir sind kein Paar, da eine Beziehung nicht möglich ist, weil er krank ist. Er leidet unter anderem an schlimmer paranoider Schizophrenie, steht komplett unter gesetzlicher Betreuung.
Nun möchte ich ihm aber seine Kinder nicht vorenthalten. Er wohnt in NRW, ich in SH.
Ist es möglich, das ich ihm eine seperate Wohneinheit vermiete, diese Wohnung wird von Sozialhilfe bezahlt.
Bekomme ich dann trotzdem den Unterhaltsvorschuss, da er ja keinen Unterhalt zahlen kann?
Wäre es möglich das ich als Krankenschwester die gesetzliche Betreuung übernehme?

Wir leben nicht zusammenzufassen, haben wir auch nie. Ich möchte keine finanziellen Nachteile haben und womöglich noch für seine Lebenshaltungskosten aufkommen zu müssen. Alleine habe ich genug für meine Kinder zu zahlen!
Jeder soll seperat für sich sein, nur unsere Kinder sollen den Vorteil haben das Papa in der Nähe ist und nicht hunderte Kilometer entfernt.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Vermietung der Wohnung ist möglich, wenn der gesetzliche Betreuer den Mietvertrag für den Betreuten unterschreibt. Der Unterhaltsvorschuss hängt nicht davon ab, ob Sie Mieteinnahmen haben, sondern nur davon, ob er Unterhalt zahlt.

Es ist auch möglich, dass das Betreuungsgericht den bisherigen Betreuer entlässt und Sie einsetzt.

Jede Maßnahme einzeln ist möglich, aber nicht alle zusammen. Sie können nicht gleichzeitig Betreuerin und Vermieterin sein. Denn dem steht § 181 BGB entgegen.

Zitat:
§ 181 Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das
Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.


Eine Befreiung vom § 181 wird kein Betreuungsgericht erteilen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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