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gmbh-geschäftsführer

28. September 2011 14:09 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

ich habe als gmbh-geschäftsführer meine niederlegung der registergericht angezeigt.
der registerbeamte teilte mit, dass eine löschung
meiner person als gf nicht möglich sei, so lange
kein neuer gf bestellt ist.
ist diese auskunft richtig oder kann ich die löschung im handelsregister als gf verlangen ?
die verhältnisse in der gmbh sind sehr verworren und die gesellschafter zerstritten so dass nicht zu erwarten ist dass in bälde ein neuer gf bestellt wird.
kann ich trotz niederlegung meiner tätigkeit für die kosten der landesjustizkasse persönlich in die haftung genommen werden

28. September 2011 | 15:57

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Sie stehen als GF der GmbH in einer doppelten Funktion zur Gesellschaft. Zu einen in einem Anstellungsverhältnis zur GmbH, zum anderen in einer Organstellung als Vertreter der Gesellschaft.

Bei der Beendigung dieser Organstellung sind mehrere Möglichkeiten zu unterscheiden.

Zunächst kommt eine Abberufung durch die Gesellschafterversammlung durch einfache Mehrheit in Frage.

Andererseits können Sie aber auch Ihre Stellung als Geschäftsführer jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes niederlegen.

Allerdings ist zu beachten, dass Sie sich als Geschäftsführer möglicherweise schadensersatzpflichtig wegen Verletzung Ihres Anstellungsvertrages machen, wenn die Niederlegung fristlos zur Unzeit erfolgt.
Die Niederlegung muss gegenüber dem zuständigen Organ, meist der Gesellschafterversammlung, erklärt werden. Schriftform ist nicht vorgesehen, aus Beweisgründen aber anzuraten.

Der niederlegende Geschäftsführer darf die Eintragung seiner Niederlegung ins Handelsregister selbst anmelden. Er muss es, wenn er der einzige war. Die Eintragung bestätigt nur formal die bereits wirksame Niederlegung gegenüber der Gesellschafterversammlung.

Wie sich aus § 35 I, S.2 GmbHG ergibt, kann auch der einzige GF einer Gesellschaft sein Amt wirksam niederlegen. Im Falle der einer solchen Führungslosigkeit vertreten die Gesellschafter die GmbH bis zur Neubestellung eines GF.

Sie können also vom Registergericht die Löscnung verlangen. Sie können auch über den Notar, der die Amtsniederlegung angezeigt hat, Beschwerde einlegen.

Für bis zur Niederlegung entstandene Kosten haften Sie persönlich nur, wenn Ihnen im Zusammenhang mit den Kosten eine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen wäre. Dafür schildern Sie allerdings keine Anhaltspunkte.



Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.

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Rechtsanwalt Sascha Steidel
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