Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat der Finanzbeamte hier Recht. Nach Ihrer Schilderung ist nämlich zumindest der Bescheid für die Einkommensteuer für 2010 noch nicht erstellt,da noch nicht bearbeitet.
Unabhängig davon, ob es noch weitere Bescheide geben könnte (dieses kann ich nach Ihrer Schilderung nicht beurteilen), stellt dieses in der Tat ein Problem dar.
Die Finanzbehörde ist nämlich verpflichtet nach dem Gesetz, den Bescheid dem betreffenden Steuersubjekt ( hier also der GmbH) zuzustellen.
Eine Löschung im Handelsregister würde natürlich zur Folge haben, dass auch keine zustellfähige Anschrift mehr existiert, so dass der betreffende Bescheid nicht zugestellt werden könnte.
Diesen Zustand würde der Finanzbeamte sofern er die Löschung anregen würde ja sozusagen selber
herbeiführen, wodurch er erhebliche Probleme bekommen könnte.
Die einzige Möglichkeit die ich hier sehe wäre, dass Sie das zuständige Finanzamt davon überzeugen können, dass Sie eventuelle Steuerschulden der GmbH für die GmbH übernehmen, Sie also sozusagen in steuerlicher Hinsicht als Rechtsnachfolger für die GmbH haften.
Ehrlich gesagt sind die Erfolgsaussichten hierfür aber nicht sehr hoch. Jedenfalls haben Sie leider weder einen Rechtsanspruch auf ein solches Vorgehen noch überhaupt einen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt hier die Löschung vorantreibt.
Sie sollten also mit einer guten und freundlichen Argumentation versuchen den oben aufgezeigten Weg zu gehen. Hierbei sollten Sie sich gegebenenfalls von einem Steuerberater vor Ort unterstützen lassen.
Wie bereits gesagt haben Sie aber leider keinen Rechtsanspruch und meiner Einschätzung nach sind die Erfolgschancen gering.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
Diese Antwort ist vom 04.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
E-Mail:
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Vielen Dank erst einmal.
Die Löschung wird nun von der IHK vorangetrieben, das Handelsregister ist schon akiv. Das Finanzamt muss jetzt "nur" noch zustimmen, falls es überhaupt gefragt wird (ich weiß, dass dieses Handelsregister auch schon mal ohne Nachfrage beim Finanzamt löscht).
Deswegen habe ich eine Frage zu Ihrer Anmerkung "Die einzige Möglichkeit die ich hier sehe wäre, dass Sie das zuständige Finanzamt davon überzeugen können, dass Sie eventuelle Steuerschulden der GmbH für die GmbH übernehmen, Sie also sozusagen in steuerlicher Hinsicht als Rechtsnachfolger für die GmbH haften." Das hört sich nach einer Ermessensentscheidung an. Können sie dazu irgendeine Grundlage nennen, die ich dem Finanzbeamten als Argument geben könnte?
Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
wie sie völlig richtig erkannt haben, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Das Finanzamt ist also grundsätzlich nicht gezwungen, die Löschung zu beantragen.
Dieses ergibt sich unmittelbar aus dem von Ihnen genannten § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG
.
Dort steht nämlich ausdrücklich das Wort "kann", was eindeutig auf eine Ermessensentscheidung hindeutet.
Eine besondere Argumentation, weshalb die Finanzbehörde hier nicht von ihrer Ermessensentscheidung Gebrauch machen sollte kann ich Ihnen leider nicht nennen, weil dieses leider nicht in ihrem Einflussbereich liegt, ob die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch macht oder nicht.
Sollte sich das Finanzamt aber auf den Standpunkt stellen, dass eine Löschung nicht infrage kommt, sollten Sie wie oben beschrieben vorgehen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241