Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ich empfehle Ihnen die Grundforderung sowie Teile der Inkasso-Gebühren zu bezahlen.
Die Bezahlung der Grundforderung ist schon deshalb ratsam, da Sie so signalisieren, dass Sie zahlungsfähig und vor allem auch zahlungsfähig sind.
Allerdings sind die Gebühren des Inkassobüros überhöht. Der Schuldner hat zwar dem Gläubiger die Kosten eines Inkasso-Dienstleisters zu ersetzen. Mittlerweile ist es aber in der Rechtsprechung in weiten Teilen anerkannt, dass Obergrenze hierfür die Gebühren des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sind. Das sind die Gebühren die ein Anwalt für eine entsprechende Rechtsverfolgung berechnen darf.
Im vorliegenden Fall beträgt bei einer Forderung von EUR 1,16 diese Gebühr EUR 32,50 zuzüglich MwSt., insgesamt also EUR 37,70.
Die Auslagenpauschale fällt für Post- und Telekommunikationsaufwendungen an und beträgt 20 Prozent (maximal aber EUR 20,-) der vorgenannten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer, hier EUR 6,50 zuzüglich EUR 7,54. Auch diese Pauschale haben Sie zu tragen.
Sie sollten dem Inkasso-Büro schreiben, dass Sie dessen Gebühren für überhöht halten, nicht bereit sind diese zu zahlen und anbieten, die berechtigte Gebühr inkl. Auslagenpauschale von insgesamt EUR 45,24 zu zahlen.
Eventuell wäre es alternativ möglich, dass das Inkassobüro nach entsprechender Aufforderung Ihrerseits aufgrund der geringen Hauptforderung auf seine Gebühren verzichtet, dem räume ich allerdings nur geringe Chancen ein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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