Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich im Folgenden Ihre Frage.
In der Tat kommt es bisweilen vor, dass Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen anstatt selbst zu kündigen, eine arbeitgeberseitige Kündigung provozieren.
Zunächst halte ich es jedoch für zweifelhaft ob durch dieses bislang einmalige Verhalten Ihrer Mitarbeiterin bereits ein außerordentliches Kündigungsrecht gegeben ist. Ich sehe daher eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt mit großen Risiken behaftet. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen schriftlich und mit einer Begründung versehen, erklärt werden müsste.
Ich rate Ihnen aber, Ihre Mitarbeiterin aufgrund dieses Vorfalls abzumahnen. Da Sie nach Ihren Angaben in Abwesenheit Ihres Sohnes den Mitarbeitern gegenüber weisungsberechtigt sind, können Sie eine solche Abmahnung aussprechen. Auf eine Kündigungsberechtigung kommt es nicht an. Eine Abmahnung muss schriftlich erfolgen, neben der Begründung die Aufforderung zur künftigen Vertragstreue sowie die Androhung der Kündigung im Wiederholungsfalle enthalten.
Unabhängig von der Berechtigung zur Kündigung besteht für Sie auch die Möglichkeit einer vorübergehenden Freistellung (Suspendierung). Dies bedeutet, Ihre Mitarbeiterin dürfte für eine begrenzte Zeit nicht mehr für Sie tätig sein. Für eine solche Erklärung brauchen Sie ebenfalls nicht zum Ausspruch einer Kündigung bevollmächtigt zu sein. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass Sie in diesem Falle jedenfalls zur Fortzahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts verpflichtet bleiben.
Sofern Sie sich zu einer Kündigung entschließen (gleich ob außerordentlich oder ordentlich) können Sie die betreffende Mitarbeiterin bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung (außerordentliche Kündigung) oder dem Ablauf der Kündigungsfrist ebenfalls freistellen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort eine erste Indikation gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
F. Lehmann
Rechtsanwalt
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