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fortgesetzte Gütergemeinschaft

12. Oktober 2012 22:57 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Kristen

Durch den Tod meines Vaters und meiner Mutter wurde ich Mitglied einer seit 1963 bestehenden und nicht erledigten Erbsache (Erbengemeinschaft) mütterlicherseits;
Meine Großmutter(GM) verstarb im Juni 1952; ihr Ehemann und mein Großvater(GV) verstarb im April 1963; beide lebten in einer Gütergemeinschaft, welche nach dem Tod der GM zwischen dem GV und den Kindern (K1 - K6) fortgesetzt wurde.
GM hatte kein Testament; GV verfügte über ein notarielles Testament, in welchem er das Vermögen (hauptsächlich Grundstücke - heutiger Wert ca. 45.000,00 Euro) auf die Kinder verteilte.
In dem Testament ist festgehalten, dass die Kinder ihr Muttergut erhalten hätten; K3 verzichtete gegen Abfindung nach dem Tod von GM, aber vor dem Ableben von GV auf ihren Anteil aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft; später verzichtete sie auch auf den Erbanteil aus dem Tod des GV.
K4 verzichtete einige Jahre nach dem Tod von GV auf seinen Anteil aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Ferner ist in dem Testament des GV festgehalten: Ersatzerben der eingesetzten Erben sind deren Abkömmlinge; In Ermangelung von Abkömmlingen tritt Anwachsung bei den anderen Erben ein.
Zwischenzeitlich sind K1 - K6 verstorben;
K1 hat eine Tochter, welche noch lebt;
K2 hat einen Sohn, welcher noch lebt;
K3 und K4 haben auch für ihre Ehepartner und Kinder verzichtet;
K5 hat einen Sohn, welcher noch lebt;
K6 hat keine leiblichen Kinder, war jedoch verheiratet und der Ehemann hatte aus erster Ehe einen Sohn, welcher noch lebt - nicht adoptiert von K6. K6 hatte in ihrem Testament weitere Personen bedacht.

Frage1:
Ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit den Kindern durch die Formulierung im Testament von GV von 1957, dass die Kinder ihr Muttergut erhalten haben, erledigt oder besteht diese weiter?

Frage2: Falls die fortgesetzte Gütergemeinschaft weiter Bestand hat, welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Bildung der Erbengemeinschaft, insbesondere in Hinsicht auf die Erben von K6?

Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage im Rahmen der Erstberatung wie folgt, wobei ich darauf hinweise, dass sich bei weggelassenen oder zusätzlichen Informationen eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann.
Ein notarielles Testament ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO . Das bedeutet, dass sie vollen Beweis der in ihr abgegebenen Erklärungen erbringt; in Ihrem Fall, dass der Großvater alle Erklärungen, insbesondere wer wie erben soll, wirklich so abgegeben hat. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage der Beweiskraft von mitgeteilten Tatsachen im Sinne des § 418 ZPO , so wie Sie ja auch in Ihrer Frage 1 es ansprechen. Insoweit gilt, dass die notarielle Urkunde vollen Beweis über Ort und Zeit der Testamentserrichtung, die Identität des Notars, die Identität und Geschäftsfähigkeit des Großvaters und auch über die Vollständigkeit seiner abgegebenen Erklärungen erbringt.
Das bedeutet, dass die Urkunde vollen Beweis dafür erbringt, dass Ihr Großvater die Erklärung abgegeben hat, dass die Kinder „ihr Muttergut" erhalten hätten; das sagt aber grundsätzlich nichts darüber aus, ob es sich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wirklich so verhalten hat.
Im Gegenteil spricht das Verhalten des dritten Kindes, das nach Ihren Angaben vor dem Tod der Großvaters gegen Abfindung auf den Anteil an der Gütergemeinschaft verzichtet hat, doch sehr deutlich dafür, dass diese noch bestanden haben muss. Dieser Vorgang, die sog. Abschichtung, kann allerdings formfrei erfolgen; dies gilt sogar dann, wenn der Nachlass Grundstücke umfasst, wie in Ihrem Fall. Hier könnte sich also eventuell ein Beweisproblem stellen.
Jedoch sind die Grundstücke im Grundbuch erfasst, das öffentlichen Glauben genießt (§ 892 BGB ). Das bedeutet, dass die eingetragenen Rechtsverhältnisse und Tatsachen grundsätzlich als richtig gelten. Ich empfehle Ihnen daher, das Grundbuch einzusehen. Dann kann man über das weitere Vorgehen entscheiden.
Soweit Ihr Großvater erklärt hat, das „Muttergut" sei verteilt worden, handelt es sich um die Erklärung eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft, die aber für sich genommen nicht ausreicht, um eine bestehende Erbengemeinschaft für abgewickelt zu erklären. Die Auflösung kann zwar von jedem einzelnen Miterben verlangt werden, und dann muss auch die Gemeinschaft aufgelöst und die Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilt werden, aber die Verteilung kann nicht einfach von einem Mitglied postuliert werden, um dann über das Gemeinschaftseigentum frei zu verfügen.
Die Erben des sechsten Kindes treten also , soweit ich das nach den mir vorliegenden Informationen beurteilen kann, in die Erbengemeinschaft ein, so wie sie jetzt nach dem Tod von Großmutter und Großvater besteht. Das Kind des Mannes des sechsten Kindes erbt den Anteil seines Vaters. Der Vater

Ergänzung vom Anwalt 13. Oktober 2012 | 11:45

Ich sehe gerade, hier hatte sich der Fehlerteufel beim Hineinkopieren eingeschlichen. Hier also der Rest der Antwort:

Der Vater, also der Mann des sechsten Kindes, ist gesetzlicher Erbe des sechsten Kindes (ich gehe davon aus, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des sechsten Kindes miteinander verheiratet waren). Anders als beim Verwandtenerbrecht ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten jedoch abhängig davon, welche Verwandten des sechsten Kindes zum Zeitpunkt seines Todes lebten und auch vom Güterstand der Ehe. Dazu enthält Ihre Schilderung jedoch keine Angaben, so dass ich darüber keine Auskunft geben kann. Dies gilt auch für die Erbfolge des Mannes des sechsten Kindes; Sie deuten an, dass es mehrere Erben gibt; über den Erbanteil des Kindes des Mannes kann ich keine Auskunft geben.
Soweit andere Erben als die sechs Kinder ausgeschlossen werden sollten, kann dadurch nicht die gesetzliche Erbfolge einfach völlig aufgehoben werden.

Um Sie in dieser nicht unkomplizierten Sache eingehend weiter zu beraten, müsste ich die betreffenden Unterlagen einsehen oder Sie müssten einen Anwalt vor Ort beauftragen. Ich stehe Ihnen im Fall einer Mandatierung gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Susanne Kristen
- Rechtsanwältin -

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