Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage im Rahmen der Erstberatung wie folgt, wobei ich darauf hinweise, dass sich bei weggelassenen oder zusätzlichen Informationen eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann.
Ein notarielles Testament ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO
. Das bedeutet, dass sie vollen Beweis der in ihr abgegebenen Erklärungen erbringt; in Ihrem Fall, dass der Großvater alle Erklärungen, insbesondere wer wie erben soll, wirklich so abgegeben hat. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage der Beweiskraft von mitgeteilten Tatsachen im Sinne des § 418 ZPO
, so wie Sie ja auch in Ihrer Frage 1 es ansprechen. Insoweit gilt, dass die notarielle Urkunde vollen Beweis über Ort und Zeit der Testamentserrichtung, die Identität des Notars, die Identität und Geschäftsfähigkeit des Großvaters und auch über die Vollständigkeit seiner abgegebenen Erklärungen erbringt.
Das bedeutet, dass die Urkunde vollen Beweis dafür erbringt, dass Ihr Großvater die Erklärung abgegeben hat, dass die Kinder „ihr Muttergut" erhalten hätten; das sagt aber grundsätzlich nichts darüber aus, ob es sich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wirklich so verhalten hat.
Im Gegenteil spricht das Verhalten des dritten Kindes, das nach Ihren Angaben vor dem Tod der Großvaters gegen Abfindung auf den Anteil an der Gütergemeinschaft verzichtet hat, doch sehr deutlich dafür, dass diese noch bestanden haben muss. Dieser Vorgang, die sog. Abschichtung, kann allerdings formfrei erfolgen; dies gilt sogar dann, wenn der Nachlass Grundstücke umfasst, wie in Ihrem Fall. Hier könnte sich also eventuell ein Beweisproblem stellen.
Jedoch sind die Grundstücke im Grundbuch erfasst, das öffentlichen Glauben genießt (§ 892 BGB
). Das bedeutet, dass die eingetragenen Rechtsverhältnisse und Tatsachen grundsätzlich als richtig gelten. Ich empfehle Ihnen daher, das Grundbuch einzusehen. Dann kann man über das weitere Vorgehen entscheiden.
Soweit Ihr Großvater erklärt hat, das „Muttergut" sei verteilt worden, handelt es sich um die Erklärung eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft, die aber für sich genommen nicht ausreicht, um eine bestehende Erbengemeinschaft für abgewickelt zu erklären. Die Auflösung kann zwar von jedem einzelnen Miterben verlangt werden, und dann muss auch die Gemeinschaft aufgelöst und die Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilt werden, aber die Verteilung kann nicht einfach von einem Mitglied postuliert werden, um dann über das Gemeinschaftseigentum frei zu verfügen.
Die Erben des sechsten Kindes treten also , soweit ich das nach den mir vorliegenden Informationen beurteilen kann, in die Erbengemeinschaft ein, so wie sie jetzt nach dem Tod von Großmutter und Großvater besteht. Das Kind des Mannes des sechsten Kindes erbt den Anteil seines Vaters. Der Vater
Ich sehe gerade, hier hatte sich der Fehlerteufel beim Hineinkopieren eingeschlichen. Hier also der Rest der Antwort:
Der Vater, also der Mann des sechsten Kindes, ist gesetzlicher Erbe des sechsten Kindes (ich gehe davon aus, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des sechsten Kindes miteinander verheiratet waren). Anders als beim Verwandtenerbrecht ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten jedoch abhängig davon, welche Verwandten des sechsten Kindes zum Zeitpunkt seines Todes lebten und auch vom Güterstand der Ehe. Dazu enthält Ihre Schilderung jedoch keine Angaben, so dass ich darüber keine Auskunft geben kann. Dies gilt auch für die Erbfolge des Mannes des sechsten Kindes; Sie deuten an, dass es mehrere Erben gibt; über den Erbanteil des Kindes des Mannes kann ich keine Auskunft geben.
Soweit andere Erben als die sechs Kinder ausgeschlossen werden sollten, kann dadurch nicht die gesetzliche Erbfolge einfach völlig aufgehoben werden.
Um Sie in dieser nicht unkomplizierten Sache eingehend weiter zu beraten, müsste ich die betreffenden Unterlagen einsehen oder Sie müssten einen Anwalt vor Ort beauftragen. Ich stehe Ihnen im Fall einer Mandatierung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Kristen
- Rechtsanwältin -