Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Eltern versterben und das Erbe mit anderen Erben antreten, sind Sie automatisch in einer Erbengemeinschaft.
Die Versteuerung der Einkünfte erfolgt separat für die Gemeinschaft, wird also nicht anteilig versteuert.
Hinsichtlich des Testamentes erfolgt dann die Erstellung von Erbscheinen in einem Nachlassgerichtsverfahren, wo dann die jeweilige Quote festgestellt wird.
Eine frühere Auszahlung wird daher nicht erfolgen.
Im Testament selbst muss dies geregelt sein, ob der Letztversterbene irgendwelchen Vergügungsbeachränkungen unterliegt.
Wenn dies nicht geregelt sein sollte, so kann der Letztversterbene im krassesten Fall das Vermögen auch verschleudern. Diesbezüglich sollte sich überlegt werden, eventuell den Pflichtteil im Vorfeld zu fordern.
Die Mietverträge im Haus laufen auch nach dem Tod der Vermieterpartei unverändert weiter, sodass es diesbezüglich keine weiteren Regelungen notwendig sind. Wenn allerdings innerhalb der Erbengemeinschaft Entscheidungen anstehen, können diese nur einstimmig getroffen werden.
Wenn der Bruder die Ausbezahlung möchte, also die Auflösung der Erbengemeinschaft, müssten prinzipiell die Grundstücke verkauft werden oder aber ein Erbe zählt den Bruder aus und bekommt dafür die Erbteile übertragen.
Gesetzliche Regelungen sind hierbei lediglich bei einem Kauf zu beachten hinsichtlich Zahlungsmoditäten und Grundbucheintragungen, wobei dies in den notariellen Verträgen bereits beinhaltet ist, um größtmögliche Sicherheit für den Zahlenden auch zu gewährleisten.
Rückfrage vom Fragesteller
13.11.2012 | 09:36
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
habe Ihre Antwort gut bewertet . Ich bin zufrieden.
In den Grundbüchern von unseren 2 Häusern steht nichts außer dem aktuellen Eigentümer drin. Und meine Eltern sollen auch zuhause alt werden. Bei meinen Schwiegereltern machen wir das auch so.
Habe leider auch schon anderes gesehen.
Mich würde es am meisten ärgern, wenn die Pflegebedürftigten zu einer notariellen Schenkung bedrängt würden, die nicht im Grundbuch steht. Ich habe all die Jahre viel und gerne für meine Eltern gearbeitet. Von der Seite dürfe nichts kommen.
Würde aber gegen so etwas anwaltlich vorgehen. Gilt grundsätzlich für alle Schenkungen die 10 Jahres Frist?
Gibt es da unterschiedliche Formen von Schenkungen?
Liebe Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.11.2012 | 12:06
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Erblasser zu einer notariellen Schenkung bedrängt werden würden, wäre diese Schenkung nichtig, wobei es Aufgabe des Notars ist sicherzustellen, dass keine Zwangslage vorliegt.
Wenn es dazu kommen sollte, würde die jeweilige Schenkung bis zu 10 Jahre mit einem jährlichen Abzug von 10% (§ 2325 BGB
) berücksichtigt werden.
Es empfiehlt sich allerdings immer, um eine Erbauseinandersetzung möglichst schon im Vorfeld zu vermeiden, dass ein Testament erstellt wird mit einem externen und neutralen Testamentsvollstrecker, der sich dann um die Belange der Erblasser kümmert und sicherstellt, dass das Erbe wie von den Erblassern gewünscht verteilt wird.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
09.11.2012 | 10:39
Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich der steuerlichen Frage möchte ich dies weiter erläutern.
Es handelt sich hierbei wie bereits gesagt um eine gesonderte Feststellung, die jedoch auch im Rahmen der eigenen Steuererklärung berücksichtigt wird.
Hierzu sollte dann Anlage V der Einkommenssteuererklärung ausgefüllt werden, die sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt