Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die §§ 2032
ff, 2050
ff. BGB (Rechtsverhältnis der (Mit-)Erben untereinander) regeln in der Tat nur Ausgleichungen zwischen Abkömmlingen.
§ 2325 BGB
bestimmt (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen):
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.
Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht grundsätzlich dem Pflichtteilsberechtigten zu, also den nach § 2303 BGB
abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen (Abkömmlinge, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Eltern).
Da er aber vom Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs unabhängig ist (kann also auch bei Miterben vorkommen), besteht er nach Maßgabe des § 2326 BGB
für den erbenden Pflichtteilsberechtigten.
Danach kann der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
Je nach Güterstand/Ehevertrag kann das hier der Fall sein.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofe (BGH) erfasst der Schutzzweck der Norm, § 2325 BGB
, aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung schon pflichtteilsberechtigt war (sog. Doppelberechtigung).
Dieses war aber erst 2001 im Zeitpunkt der Ehe der Fall und damit wohl nach der Schenkung, wenn diese im Jahr 2000 vollzogen wurde, was ich hier vermute.
Damit kommt nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung eine Ausgleichung nicht in Betracht.
Näheres wäre auch anhand des Testaments zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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