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Ausgleichungspflicht Erbengemeinschaft bei Testament

22. September 2010 22:00 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Erblasserin ist in 2007 verstorben und vererbt laut Testament ihrem Ehemann 40% und ihrem Sohn aus erster Ehe 60% ihres Vermögens. Zum Zeitpunkt des Testaments (2001) waren die Erblasserin und der Ehemann noch nicht verheiratet. Andere Erben gibt es nicht.

Der Sohn hat in den 10 Jahren vor Todesfall eine größere Geldsumme erhalten (Aufbau Existenz, Hochzeit, Lebensunterhalt, ...).

Frage: Ist der Sohn gegenüber dem Ehemann ausgleichungspflichtig?

Aus den Gesetzestexten kann ich dies leider nicht genau entnehmen, es wird immer von Abkömmlingen untereinander gesprochen, aber wie sieht es in dem Fall aus.

Die Erblasserin hat bei den Zuwendungen nie von einer Ausgleichungspflicht gesprochen. Der Sohn ist auch das einzigste Kind.

Vielen Dank.



22. September 2010 | 22:24

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die §§ 2032 ff, 2050 ff. BGB (Rechtsverhältnis der (Mit-)Erben untereinander) regeln in der Tat nur Ausgleichungen zwischen Abkömmlingen.

§ 2325 BGB bestimmt (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen):

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.

Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht grundsätzlich dem Pflichtteilsberechtigten zu, also den nach § 2303 BGB abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen (Abkömmlinge, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Eltern).

Da er aber vom Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs unabhängig ist (kann also auch bei Miterben vorkommen), besteht er nach Maßgabe des § 2326 BGB für den erbenden Pflichtteilsberechtigten.

Danach kann der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.

Je nach Güterstand/Ehevertrag kann das hier der Fall sein.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofe (BGH) erfasst der Schutzzweck der Norm, § 2325 BGB , aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung schon pflichtteilsberechtigt war (sog. Doppelberechtigung).

Dieses war aber erst 2001 im Zeitpunkt der Ehe der Fall und damit wohl nach der Schenkung, wenn diese im Jahr 2000 vollzogen wurde, was ich hier vermute.

Damit kommt nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung eine Ausgleichung nicht in Betracht.

Näheres wäre auch anhand des Testaments zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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