Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Erstmal vorweg: Sie brauchen einen Anwalt, denn Sie verstricken sich immer mehr und wie Sie schon schreiben, die Kosten werden immer höher!
Des weiteren kommt es auf die genaue Bezeichnung an: B-Ware ist ein weiter Begriff, diese kann - ebenso wie A-Ware und C-Ware - neu, gebraucht oder neuwertig sein. Wenn Sie also neu und B-Ware geschrieben haben, dann wäre eine Akkuaufladung von 400 mal tatsächlich nicht mehr neu!
Wenn Sie das Handy nun von einem Händler gekauft haben, der diese Ihnen als Neu verkauft hat, so können Sie alle Kosten dort geltend machen und ebenfalls Schadensersatz verlangen - allerdings als Händler unverzüglich nach Kenntnis! Also jetzt!
Beachte Sie auch: Gemäß § 439 Abs. 2 BGB
müssen Sie alle Kosten tragen. Sie hätten also die Rücksendekosten tragen müssen. Wenn Sie dann nach Prüfung festgestellt hätten, dass die Sache nicht mangelhaft ist, hätten Sie die Kosten zurückverlangen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Danke für die Antwort,
Im Artikel selbst steht ja die Erklärung zur B-Ware, es steht:
"Das Gerät ist B-Ware.
Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt
sind oder die Verpackung kann geringfügig beschädigt sein.
Die Geräte sind geprüft technisch und optisch einwandfrei.
Beschädigte Verpackungen wurden ergänzt oder erneuert (siehe immer Lieferumfang).
Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die vorgeführt, bzw. vom Kunden angesehen wurden,
sowie Retouren aus dem Versandhandel.
Die Artikel weisen keine oder sehr geringfügige Gebrauchsspuren auf (siehe Lieferumfang)."
Ich habe vom Käufer, nicht mal ein Bild der Ladezyklen erhalten oder vom Akku Zustand, deswegen sollte er ja das Handy zurück senden, muss man nicht als Händler versuchen 3x die Sache auszubessern?
Bevor man vor Gericht geht oder Minderungen bezahlt ohne Beweis?
Also ohne das Gerät zusehen oder den Mangel, kann ich auch nicht meinen Händler zur Rede stellen, natürlich weiß ich das 400 Ladezyklen sehr viel sind, aber das Gerät sah nicht aus wie gebraucht, also bezweifelte ich das nicht und habe das Angebot so erstellt.
Ich wollte keinen Kunden hinters Licht führen, die Versandkosten trage ich immer als Händler, nur hatte ich einfach in letzter Zeit, so viele Tricks von Kunden gesehen, man kriegt sein Geld von denen nicht wieder und der Zustand in dem sie die Sachen zurück senden, ist eine Katastrophe, daher sage ich denen sie sollen es zurück senden.
Vor Gericht kann ich sicherlich nicht gegen den Händler vorgehen, der hat noch bessere Anwälte.
Vielen Dank schon mal
Erstmal haben Sie in der Artikelbezeichnung die Ware richtig bezeichnet - Sie haben beschrieben, was eine B-Ware ist. Das ist schonmal gut!
Wenn er Recht hat, wäre diese jedoch tatsächlich nicht neu. Da Sie jedoch die Rückabwicklung oder Gewährleistung nicht alleine von den Behauptungen des Käufers abhängig machen können, haben Sie das Recht, dass dieser Ihnen die Ware zur Prüfung zusenden (so auch Bundesgerichtshof im Urteil 10.03.2010 – Az.: VI ZR 310/08
). Wer die Kosten dafür tragen muss, hängt davon ab, ob die Rüge berechtigt war (lag also ein Fehler vor: Sie, lag dieser nicht vor: er). Warum er das 2. Handy gekauft hat, erschließt sich nicht. Allerdings beachten Sie, dass das ein eigenständiger Kauf ist, den er bezahlen muss! Gehen Sie schnell zum Anwalt, denn Sie können viel rechtlich falsch machen, obwohl Sie ggf. im Recht wären ((was dieser prüfen müsste).