Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Sie haben in Ihrem Angebot die Gewährleistung ausgeschlossen. Weiter schreiben Sie, dass der Verkäufer auf der Rücknahme bestanden habe und Sie diesem daraufhin ein Rücksendeetikett zur Verfügung gestellt haben. Ich gehe daher davon im Folgenden aus, dass sie sich mit einer Rückabwicklung einverstanden erklärt haben.
Mangels anderer Vereinbarungen richtet sich die Rückabwicklung grds. nach § 346 BGB. Danach sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (d.h. Ware gegen Geld). Der Käufer muss die Ware grss. in dem Zustand zurückgeben, in dem sie sich bei ordnungsgemäßer Nutzung befindet. Andernfalls kommt gem. § 346 Abs. 4 BGB ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Die einzelnen Voraussetzungen sind sehr umstritten, wie Sie den Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 09.02.2021, Az. VIII ZR 316/19, entnehmen können.
Da bei dem beschriebenen Kratzer im Display aber davon auszugehen ist, dass der Käufer auch die in eigenen Angelegenheiten angewandte Sorgfalt nicht beachtet hat (§ 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB), spricht hier viel für eine Schadensersatzpflicht des Käufers.
Mit diesem Anspruch können Sie gegenüber Ihrem Rückzahlungsanspruch aufrechnen, d.h. Sie müssten nur die Differenz ausgleichen.
Hinsichtlich der Betrugsanzeige sehe ich keinen Grund zur Besorgnis. Ein Betrug würde ja nur dann vorliegen, wenn tatsächlich gar kein Kratzer im Display war und Sie dies alles nur vorgetäuscht hätten, um einen Anspruch gegen den Käufer zu haben. Dass die Behauptung Unsinn ist, können Sie ja sogar durch einen Zeugen belegen. Sollten Sie hierzu von der Polizei befragt werden, dürfte sich der Vorwurf schnell ausräumen lassen und ein entsprechendes Verfahren aller Voraussicht nach sehr schnell eingestellt werden. Bezichtigt Sie hier der Käufer gegenüber der Polizei eines Betruges, obwohl er genau weiß, dass er den Kratzer im Display selbst verursacht hat, kommt hier im Übrigen eine Strafbarkeit des Käufers gem. § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung in Betracht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Hallo,
vielen Dank für die Info. Der Käufer hatte tatsächlich Anzeige wegen Betruges erstattet, allerdings ist das Verfahren nach §172 eingestellt worden. Kann ich den Artikel jetzt reparieren lassen oder muss ich den Artikel weiterhin als "Beweisstück" aufbewahren? (Frist?) Kann ich dem Käufer eine Unterlassungserklärung zusenden, um zukünfige unwahre Behauptungen unterbinden zu können?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
es freut mich zu hören, dass das Verfahren wie erwartet eingestellt wurde – vermutlich meinten Sie hier § 170 Abs. 2 StPO (kein hinreichender Tatverdacht).
Ich weiß leider nicht genau, wie Sie jetzt verfahren sind, d.h. ob Sie einen Teil des Kaufpreises für die Reparatur einbehalten haben.
Jedenfalls gehe ich davon aus, dass Sie aller Voraussicht nach das Gerät zu Beweiszwecken im jetzigen Zustand nicht mehr benötigen werden. Dass das Gerät einen entsprechenden Kratzer hatte, könnten Sie ja durch Videos und Zeugen im Zweifelsfall beweisen. Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche des Käufers beträgt 3 Jahre zum Jahresende, d.h. Sie müssten das Gerät andernfalls bis Ende 2024 unrepariert aufheben, was wohl kaum zweckmäßig wäre.
Eine Unterlassungserklärung halte ich derzeit nicht wirklich für zweckmäßig, da ja auch kaum etwas droht, wo er entsprechende Behauptungen aufstellen kann - wenn er meint, seine Ansprüche gerichtlich geltend machen zu müssen, können Sie ihn davon nicht abhalten.
Ich habe große Zweifel, dass hier von der Gegenseite nach der erfolgten Einstellung tatsächlich noch etwas kommen wird und würde daher auch empfehlen, die Sache einfach auf sich beruhen und „einschlafen" zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt