Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Rechtlich gesehen ist ein Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Käufer zustande gekommen. Daher könnten Sie auf Abnahme und Zahlung des Kaufpreises klagen.
Allerdings scheint hier Ärger vorprogrammiert, wenn der Käufer das Motorrad nicht haben will und falls Sie nicht absolut sicher sind, daß das Motorrad nicht genau der Artikelbeschreibung entspricht.
Zudem kann natürlich ein Rechtsstreit langwierig sein und ist immer mit einem gewissen Risiko behaftet, z.B. der Zahlungsunfähigkeit des Käufers, obwohl Sie vor Gericht Recht bekommen.
Daher können Sie folgendermaßen vorgehen, falls Sie den Gerichtsweg nicht beschreiten wollen:
Sie sollten den Käufer nachweisbar – per Einschreiben/Rückschein- zur Abnahme und Zahlung des Motorrads auffordern. Hierzu setzten Sie eine kurze Frist – z.B. eine Woche sollte genügen.
Wenn der Käufer die Zahlung verweigert, oder nicht reagiert, sollten Sie in einem weiteren Schreiben –per Einschreiben/Rückschein - von dem Vertrag zurück treten. Dann sind Sie berechtigt das Motorrad über E-Bay an eine andere Person zu verkaufen.
Dieses Vorgehen verhindert, daß es der Käufer sich vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt anders überlegt und Lieferung des Motorrads verlangt.
In diesem Fall könnte er Schadensersatz von Ihnen verlangen, wenn Sie das Motorrad bereits an einen Dritten verkauft haben.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 01.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
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Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Haben Sie sich die Ebay Auktion (Artikelnummer 320690956530) angesehen, oder haben Sie die Frage allgemein beantwortet? Ebay habe ich informiert, denn der Käufer hat mir eine negative Bewertung gegeben und Ebay hat zu mir gesagt, ich kann die Auktion 4 Tage nach sofort kaufen wieder aufs neue zum Verkauf anbieten.
MfG.
Gisela Gmeinwieser
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ich habe die Auktion gesehen, allerdings dachte ich der Käufer hätte Ihnen die Ablehnung nur mündlich bei dem Besichtigungstermin erklärt.
Wenn der Käufer die Abnahme endgültig verweigert hat, können Sie sich die Zahlungsaufforderung sparen.
Ich würde Ihnen dennoch zum schriftlichen Rücktritt raten, um der Gefahr vorzubeugen, daß der Käufer es sich später anders überlegt und Sie sich der Gefahr des Schadensersatz aussetzen. Danach können Sie das Motorrad auch wieder zum Verkauf anbieten, wie E-bay dies angezeigt hat.
Im Übrigen bleibt es bei meiner vorgenannten Antwort: Sie können den Käufer auf Abnahme verklagen mit den genannten Risiken.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt