Sehr geehrter Ratsuchender,
ich würde mir von Ihrer Fachwerkstatt noch schriftlich bestätigen lassen, dass die Demontage fachgwerecht erfolgt ist.
Zusammen mit dem Zeugen wären Sie dann hinreichend abgesichert.
Da die Gewährleistung ausgeschlossen worden ist, haften Sie auch nicht.
Diese Haftung wäre nur dann gegeben, wenn hier § 444 BGB
eingreifen würde.
Danach kann man sich auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Beides ist auszuschließen und Beides könnte im Streitfall auch mit den Zeugen entkräftet werden. Denn der Käufer müsste die Arglist beweisen. Das wird er aber hier nicht können.
Daher wird Ihnen nach Ihrer Schilderung nichts passieren können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Antwort
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