Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist der Käufer an seine Vertragserklärung gebunden. Der Käufer kann allerdings grundsätzlich eine Erklärung gemäß § 119 BGB
anfechten, wenn er diese so nicht abgeben wollte. Auch ein Irrtum über die Identität der Kaufsache kann eine Anfechtung rechtfertigen! Der Erklärungsempfänger (Sie) ist aber insoweit geschützt, als er auf die Erklärung vertrauen durfte. Daher resultiert auch der Ersatzanspruch gemäß § 122 Abs.1 BGB
bezüglich des Vertrauensschadens, also des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass Sie auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut haben. Wie Sie richtig gesehen haben sind dies zunächst die im Zusammenhang mit dem Versand entstehenden Kosten. Aber auch der durch ein entgangenes Geschäft (Verkauf) nicht erlangte Kaufpreis. Hätte Ihr Käufer nicht geboten, so hätten Sie das iPad für etwas weniger an den nächsthohen Bieter verkauft. Dieses Geschäft ist Ihnen nun entgangen. Verkaufen Sie den iPod erneut für weniger, so können Sie die Differenz zum entgangegenen Geschäft ersetzt verlangen.
In Ihrem Falle könnte aber auch ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegen, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Ein solcher ist beispielsweise gegeben, wenn der Erklärende (hier der Käufer) sich nur über den Wert der Sache geirrt hat. Also wenn er beispielsweise später feststellen muss, dass er den Artikel über Marktwert mithin zu teuer gekauft hat.
Auch kann der Käufer nicht anfechten, wenn er seine Erklärung in dem Bewusstsein abgegeben hat, nicht genau zu wissen, worauf sich seine Kauf-Erklärung bezieht. Also wenn er beispielsweise sehr kurzfristig bietet, ohne sich die Artikelbeschreibung vorher genau angesehen zu haben. Dies ist so, als würde man einen Vertrag unterschreiben, ohne diesen vorher gelesen zu haben. Dann kann später aber ebenfalls nicht wegen Inhaltsirrtums angefochten werden. Aufgrund Ihrer detaillierten Artikelbeschreibung und dem Foto gehe ich davon aus, dass eher dies der Fall war.
Ihr Käufer müsste seinen Irrtum im Streitfall auch beweisen. Ich persönlich halte die Erklärung, er habe ein iPad2 kaufen wollen, für eine Schutzbehauptung die nicht der Wahrheit entspricht. Dies ist aber nur meine persönliche Einschätzung, die der Richter nicht zwingend teilen muss. Ich würde den Kaufpreis, wenn es für Sie ein guter Preis ist, nicht erstatten. Ein Prozessrisiko besteht aber durchaus für Sie, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Käufer seine Behauptung doch beweisen kann.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, erstatten Sie nach Rücksendung und Überprüfung des Gerätes den Kaufpreis und verkaufen das Gerät erneut. Anschließend können Sie Ihren eventuell entstehenden Vertrauensschaden beim Käufer geltend machen.
Ganz gleich wie Sie sich entscheiden, stehe ich Ihnen gerne mit tatkräftiger Hilfe zur Verfügung.
Meine Kanzlei ist für Probleme beim eBay-Kauf über untenstehende E-mail-Adresse jederzeit erreichbar.
Ich weise darauf hin, dass meine Antwort lediglich eine Ersteinschätzung darstellt, die eine ausführliche Beratung nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann und hoffe, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben.
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Diese Antwort ist vom 03.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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