Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ihr Mann darf Ihnen Übernachtungen der Kinder nur dann untersagen, wenn durch diese Übernachtungen das Kindeswohl konkret gefährtdet ist.
Alle anderen Erwägungen spielen keine Rolle, insbesondere nicht sein Streit mit Ihren Eltern.
Das Gesetz sieht ja sogar ein Umgangsrecht für Großeltern vor. § 1685 BGB
regelt:
"Großeltern ... haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn
dieser dem Wohl des Kindes dient."
Nach Ihren Schilderungen haben die Kinder zu Ihren Eltern ein gutes Verhältnis, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Kontakt zwischen kindern und Großeltern dem Kindeswohl förderlich ist.
Von daher bestehen keinerlei Bedenken gegen die Übernachtungen.
Wenn Ihre Mann dies verhindern will, muss er einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen und diesen auch begründen.
Ich sehe in Ihren Schilderungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein solcher Antrag Ihres Mannes Erfolg haben könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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