Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1)
Die Strafbarkeit der Beleidigung ergibt sich aus § 185 StGB
.
Von Beleidigung spricht man, wenn jemand durch eine Äußerung einen rechtsiwidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen ausübt und dieser dadurch seine Mißachtung gegenüber diese Person ausübt.
Wie Sie schreiben, stellt das Wort CETNIKUSA für eine Person, die aus dem Gebiet Bosnien stammt, eine schwere Beleidigung dar. Da Sie, wie ich annehme, der Sprache mächtig sind und auch aus diesem Gebiet stammen, durften Sie das Wort auch als Beleidigung auffassen und ist auch objektiv als Beleidigung anzusehen. Von einem Vorsatz der anderen Person, Sie beleidigen zu wollen, kann ausgegangen werden. Damit liegt zunächst einmal eine Beleidigung der anderen Person gegen Sie vor.
Dadurch, dass Sie die andere Person im Gegenzug Stahlbauerin genannt haben, haben aber auch Sie sich wegen Beleidigung strafbar gemacht. Gleiches gilt hinsichtlich der wechselseitigen Beleidigungen, die im Laufe der Auseinandersetzung ausgetauscht wurden.
Liegt ein solcher Fall wechselseitiger Beleidigungen vor, greift § 199 StGB
. Dieser sieht vor, dass die an der wechselseitigen Beleidigung beteiligten Personen straffrei erklärt werden. Voraussetzung ist, dass die zweite, erwiderte bleidigung auf der Stelle, also sofort erfolgte. Dies ist nach Ihrer Schilderung bei Ihnen der Fall.
Problematisch ist natürlich, dass der anderen Person die Beleidigung nicht nachgewiesen werden kann. Jedenfalls wenn es, wie Sie sagen, keine verfügbaren Zeugen gibt. Wie genau die Situation zu beurteilen ist, kann aber erst nach genauer Kenntnis der Aktenlage entschieden werden. Möglicherweise können Sie aber in etwa die Verkäuferin der Bäckerei ansprechen, ob diese eine für Sie günstige Aussage treffen kann.
Es ist jedoch auch ohne Zeugen möglich straffrei zu bleiben. Es ist nämlich so, dass es sich bei der wechselseitigen Beleidigung um begünstigende Merkmale handelt, die grundsätzlich nicht bewiesen werden müssen. Ihre Situation würde sich dennoch verbessern wenn Sie Zeugenaussagen zu Ihrem Gunsten hätten.
Anzumerken ist noch, dass das Gericht die Straffreiheit erklären kann aber nicht muss. Ob es dies tut hängt von der Beurteilung der Gesamtsituation ab. In Ihrem Fall sehe ich dies aber als wahrscheinlich an.
2)
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise, sollten Sie auf eine Aussage bei der Polizei vezichten. Sie sind nicht verpflichtet als Beschuldigte bei der Polizei anzusagen. Es steht Ihnen demnach frei zu schweigen.
Sie können auch selbst Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Hierfür haben Sie drei Monate ab dem 20.11. Zeit. Dies ist zwar nicht unbedingt für die Anwendung des § 199 StGB
notwendig. Dies kann auch schriftlich erfolgen. auch hierbei kann es ratsam sein, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann aber auch daher sinvoll sein, als dieser bereits im Vorfeld darauf hinwirken kann, dass das Verfahren eingestellt wird. So kann dies in etwa im Rahmen des § 154 StPO
geschehen, wenn die Schuld als gering anzusehen ist.
3)
Gerne können Sie mich unter der unten E-Mail-Adresse kontaktieren, falls Sie in dieser Angelegenheit meine weitere Beauftragung wünschen. Das hier gezahlte Honorar würde hierbei angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte