Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Aussichten sind sehr gut, solange Sie beweisen können, dass die Aussagen tatsächlich gefallen sind. Mögliche Beweise sind Aussagen der Teilnehmer. Die Akten des Beschwerdeverfahrens sind hier möglicherweise auch hilfreich.
Sie haben einen sogenannten Unterlassungsanspruch gegen den Beamten, zusätzlich auch einen Schadensersatzanspruch, wenn Sie einen Schaden beweisen können, jedoch ist letzteres immer etwas schwierig. Die Existenz des Unterlassungsanspruches ist unabhängig von der Beweisbarkeit des Schadens.
Sie sollten den Beamten zuerst schriftlich unter Fristsetzung auffordern, eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, können und sollten Sie den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
15.04.2011 | 01:06
Sehr geehrter Herr Weber,
ergibt sich der Schaden nicht schon durch die Rufschädigung, da die Äußerungen ja gegenüber Vorgesetzten (u.a. meinem Kommandeur und Disziplinarvorgesetzten, der für meine Beurteilung/Beförderung zuständig ist) und meinen direkten Untergebenen gefallen sind?
Dadurch wird ja meine eigene Vorgesetztenfunktion beschädigt bzw. meine Ehre verletzt.
Muss der Schaden monetär bewertet werden können und falls ja, wie sollte ich ihn berechnen/bewerten bzw. wie hoch ansetzen?
Besten Dank für die schnelle Antwort am frühen morgen!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.04.2011 | 01:13
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Schaden muß monetär bewertet werden. Die Berechnung erfolgt anhand von finanziellen Einbußen, die Sie erlitten haben. Genau das ist der Grund, warum die Geltendmachung eines Schadens so schwierig ist. Wenn z.B. nachweisbar ist, dass Sie aufgrund dieser Äußerungen nicht befördert wurden, können Sie die Gehaltsdifferenz als Schaden geltend machen. Wobei der Nachweis des Zusammenhanges zwischen Äußerung und Nicht-Beförderung zumeist sehr schwierig ist.
Der Schaden der Rufschädigung bzw. die Schädigung der Ehre und der Vorgesetztenfunktion wird von der Rechtsordnung als durch das Urteil bzw. die Abgabe der Unterlassungserklärung als geheilt angesehen, weil dadurch das Gericht bzw. der Äußernde selbst anerkennt, dass die Äußerungen falsch waren.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt