Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie beschrieben haben, steht bereits fest, dass die Gartenlaube bzw deren Dach bereits bei Übergabe an Sie undicht war.
Da der Verkäufer Ihnen bei Übergabe der Sache mitgeteilt hatte, dass das Dach dicht sei, liegt hier ein sogenannter Sachmangel vor, weil die Beschaffenheit des Daches von der vereinbarten Beschaffenheit negativ abweicht.
Bei einer Sachmangel haben Sie mehrere Rechte:
1. Sie können von dem Verkäufer Nacherfüllung verlangen: Sie können von dem Verkäufer verlangen, dass er das Dach nun abdichtet und den Zustand der Gartenlaube damit in die vereinbarte Beschaffenheit bringt.
2. Rücktritt vom Kaufvertrag: Unter der Voraussetzung, dass Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (nachträgliche Abdichtung des Daches) setzen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sich der Verkäufer entweder weigert, das Dach abzudichten, beziehungsweise die von Ihnen gesetzte Nachbesserungsfrist ergebnislos verstreichen lässt.
3. Schadensersatz: Unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt (Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist) können Sie Schadensersatz von dem Verkäufer verlangen, wenn er sich weigert, wenn er sich weigert das Dach zu reparieren oder die Frist ergebnislos verstreichen lässt. Sie können dann also das Dach selbst reparieren oder reparieren lassen, der Verkäufer müsste dann für diesen Schaden aufkommen.
Ich rate Ihnen zu folgender Vorgehensweise:
1. Kontaktieren Sie den Verkäufer und setzen ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung des Daches. Kündigen Sie auch gegebenenfalls gleich an, dass Sie vom Kaufvertrag zurücktreten werden, wenn er sich weigert oder die Frist ergebnislos verstreichen lässt.
2. Wenn er sich weigert oder die Frist verstreichen lässt, machen Sie von den oben angegebenen Rechten Gebrauch. Sollten Sie dabei anwaltliche Hilfe für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
In Bezug auf Ihre Frage nach einem Vergleich können Sie sich selbstverständlich mit dem Verkäufer einigen. Sie sollten einen solchen Vergleich aber in jedem Fall schriftlich gegenseitig festhalten.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform lediglich eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:
Guten Tag, Herr Zimmlinghaus,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Der Verkäufer ist zwischenzeitlich umgezogen und ich hab nur noch seine dienstliche Anschrift. Kann ich das Schreiben auch dahin schicken, oder muss es die Wohnadresse sein?
Vielen Dank und auch einen schönen Sonntag für Sie.
Marion Reinhold
Sehr geehrte Ratsuchende,
in diesem Fall wäre der sicherste Weg, dass Sie eine entsprechende Anfrage beim Einwohnermeldeamt machen, um die neue Privatanschrift herauszufinden!
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt