Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Froum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann uns soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die für die Beantwortung Ihrer Frage maßgeblichen Rechtsvorschriften sind §§ 4
, 5 BUrlG
. Diese lauten:
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Da Ihr befristeter Arbeitsvertrag am 03.07.2008 und somit in der zweiten Jahreshälfte endet, erwerben Sie für 2008 den vollen Urlaubsanspruch. Beachten Sie hierbei jedoch, dass § 6 BUrlG
einen Ausschluss von Doppelansprüchen vorsieht, dass bedeutet, dass Ihnen Ihr nachfolgender Arbeitgeber bereits genommene Urlaubstage nicht noch einmal gewährt.
Diese Antwort steht unter dem Vorbehalt, dass Ihr Arbeitsvertrag oder der für Sie geltende Tarifvertrag, die mir nicht vorliegen, anderslautende Regelungen trifft, die dem BUrlG vorgehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
16. Dezember 2007
|
22:26
Antwort
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