Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich ist es möglich, an ein zulässig ohne sachlichen Grund befristetes Arbeitsverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund mit demselben ArbN anschließen zu lassen.
Sollte der Sachgrund in diesem Fall allerdings nur vorgeschoben sein, um eine weitere Befristung zu ermöglichen, wäre tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnisses zustande gekommen. Ihre Sachverhaltsschilderung spricht dafür, dass tatsächlich der Grund nicht die Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin war, sondern nur der Vorteil für das Unternehmen, kein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen zu müssen.
Je nach Struktur des Unternehmes kann aber auch grundsätzlich eine Vetretung in einem anderen Bezirk stattfinden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Rechtsunwirksamkeit der Befristung muss innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages gerichtlich festgesetellt werden, § 17 TzBfG
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehen wir Ihnen für eine konkrete Prüfung und weitere Vetretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Vielen dank für die schnelle und konkrete Antwort. Meine Tochter ist Briefzustellerin, sollte es die Struktur des Unternehmens zulassen, wäre dann der Arbeitszeitunterschied ausreichend für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis?
Vielen dank für ihre Bemühungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
allein der Arbeitszeitunterschied beweist noch nicht zwingend die Tatsache, dass ein unwirksamer Sachgrund vorliegt. Er kann aber ein Indiz sein und nach Ihrer Schilderung besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass der vorliegende Sachgrund nur vorgeschoben ist; dies bedarf allerdings einer ausführlichen Prüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt