Sehr geehrter Fragesteller,
eine "Zwangslöschung" wird wohl (leider) kaum in Betracht kommen, doch da Sie das Hausgrundstück veräußern wollen, ist alles wohl eine Frage des Preises.
Wenn Sie das Grundstück veräußern und der Übergeber dann seinen Rückübertragungsanspruch durchsetzt (was sich wohl nicht verhindern läßt), bedeutet das, dass er nicht nur das (ursprünglich geschenkte) Grundstück zurück bekommt, sondern das Haus dazu. Rechtlich bedeutet dies, dass er bereichert ist, so dass er Ihnen möglicherweise den Wert des Hauses (ohne Grundstück) erstatten muss.
Aufgrund Ihrer Schilderung liegt wohl eine sehr komplexe Situation vor, die weitere Fragen aufwirft.
Der andere Übergeber (Elternteil) ist bereits verstorben. Wie sieht die erbrechtliche Situation aus? Ist Ihre Frau seinerzeit auch Erbe geworden oder kam ein Pflichtteilsrecht in Betracht? Gab es seinerzeit ein Berliner Testament, so dass Ihre Frau zwingend auch Erbin des noch lebenden Übergebers werden wird?
All diese Punkte könnten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen und als "Munition" in einer Auseinandersetzung verwenden und dazu nutzen, dass der Übergeber einem Verkauf zustimmt.
Ein sehr riskanter und damit möglicherweise kostenträchtiger Weg könnte darin bestehen, der Durchsetzung des Rückübertragungsanspruchs den "Einwand der unzulässigen Rechtsausübung" entgegenzusetzen, wenn der Übergeber den Verkauf durch sein Verhalten provoziert hat. Wie ein solcher Rechtsstreit ausgeht, kann niemand vorhersagen, da dies auch auf Art und Umfang der Schikanen ankommt. Aber ich sehe hierin die einzige Möglichkeit, etwas zu unternehmen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Sehr geehrte Frau Plewe,
haben Sie vielen Dank für Ihre prompte Beantwortung.
Ja, es ist geregelt, das der Übergeber uns bei einem beabsichtigten Verkauf den Wert des erstellten Gebäudes bezahlen muß und er den Wert des Grundstückes erhält, jedoch alles Makulatur, da er uns ja eh die Löschung verwehrt.
Auch ja, meine Frau hätte Pflichtteilsanspruch nach dem der eine Übergeber verstorben war, jedoch auch hier, als wenn es der längstlebende Übergeber erahnt hätte, wurde mit der Überschreibung des Grundstückes schon damals vereinbart, das dies der Pflichtteilsanspruch des erst Verstorbenen ist!
Und da liegt "der Hund begraben", hätte uns der Übergeber die Löschung bewilligt unter der Voraussetzung, das er den Grundstückswert bekommt, hätte meine Frau in gleichem Atemzug ihren Pflichtteilanspruch geldent machen können und der wäre so hoch gewesen, wie der Grundstückswert. Sie haben recht eine sehr komplexe Situation. Meine Frau hat ferner auch Erbanspruch, wenn der jetzige Übergeber irgendwann verstirbt. Also wenig Munition zu Verwendung.
Ihr Punkt "Einwand der unzulässigen Rechtsausübung" gefällt uns, jedoch bitte ich um Verständnis, das wir hier nocht offen über die beinlichen Attacken bzw. Schikanen der Übergebers schreiben
können.
Ich hoffe, das wenn jemand diese unglaubliche Verkettung von Schiksalsereignissen liest, er sich dreimal überlegt, ob er je einen Kauf oder auch nur eine Schenkung gekoppelt mit einer Rückauflassungsvormerkung in "Kauf" nimmt!!
Auf jeden Fall einen Anwalt hinzuziehen und zusätzliche Klauseln vereinbaren, denn so wie es uns getroffen hat ist dies mit Sicherheit beispielslos!
Nochmals vielen Dank für Ihre überaus brauchbare Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bin nicht davon ausgegangen, dass Sie die Schikanen in diesem Forum einzeln benennen, sondern wollte damit nur Denkanstöße geben, in welche Richtung Sie mit einem Anwalt vor Ort die Sache möglicherwiese lenken können.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und Kraft für die weitere Auseinandersetzung.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin